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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.05.2000, Aktenzeichen: C-104/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-104/98

Urteil vom 23.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht diese Richtlinie der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlaß von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung von der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen. Dieser Vorschrift würde nämlich ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängenden Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte. (vgl. Randnrn. 4, 23-24)

2 Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Leistung wie eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit anwendbar, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats eingeführt wurde und deren Auszahlung von der Vollendung des 55. Lebensjahres für Frauen und des 57. Lebensjahres für Männer abhängig gemacht wird.

Denn diese Diskriminierung hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nur Personen gewährt wird, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nicht notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden. Zum einen ist sie nicht für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig, da diese Leistung Männern und Frauen hauptsächlich aus Haushaltsgründen von einem unterschiedlichen Alter an gewährt wird. Zum anderen ist sie nicht objektiv notwendig, um die Kohärenz zwischen der Altersrente und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewährleisten, denn zwischen dem Mindestalter für den Bezug der fraglichen Leistung und dem gesetzlichen Rentenalter in dem betreffenden Mitgliedstaat, das bei 60 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer liegt, besteht kein direkter Zusammenhang. (vgl. Randnrn. 11, 20, 26-36 und Tenor )

3 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen.

Es besteht kein Anlaß für den Gerichtshof, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn es sich um ein Urteil handelt, nach dem die Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 hinsichtlich des Rentenalters zuläßt, eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Männern und Frauen bei der Festsetzung des Alters, von dem an eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, nicht gestattet, da bereits bei Erlaß der innerstaatlichen Regelung, durch die diese Diskriminierung eingeführt wurde, eine Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anwendung dieser Vorschrift vorlag, die es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichte, die Vereinbarkeit dieser innerstaatlichen Regelung mit der Richtlinie zu prüfen, und da die finanziellen Konsequenzen, die er eventuell wegen der Verletzung des Diskriminierungsverbots zu gewärtigen hat, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Vorabentscheidungsurteils rechtfertigen. (vgl. Randnrn. 39-42)
Rechtsgebiete:Richtlinie 79/7/EWG, EGV
Vorschriften:Richtlinie 79/7/EWG, EGV Art. 177 a.F.,
Stichworte:1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Befugnis der Mitgliedstaaten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist mit dem unterschiedlichen Rentenalter zusammenhängende Maßnahmen zu erlassen, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), , 2 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Beschränkung auf Ungleichbehandlungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Diskriminierung im Bereich einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit - Ausschluß, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), , 3 Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen - Rückwirkung - Begrenzung durch den Gerichtshof - Voraussetzungen - Urteil betreffend die Auslegung der Richtlinie 79/7 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nicht erfuellte Voraussetzungen - Bedeutung der finanziellen Konsequenzen des Urteils für den betreffenden Mitgliedstaat - Kein entscheidendes Kriterium, , (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG], Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a),

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