JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.05.1996, Aktenzeichen: C-5/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen durch einen Mitgliedstaat ist eine mengenmässige Ausfuhrbeschränkung, die Artikel 34 des Vertrages zuwiderläuft. 2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, sich auf Artikel 36 des Vertrages zu berufen, um eine Beschränkung der Ausfuhren von Waren in einen anderen Mitgliedstaat nur mit der Begründung zu rechtfertigen, daß dieser zweite Mitgliedstaat sich nach Ansicht des ersten Mitgliedstaats nicht an die Vorschriften einer Harmonisierungsrichtlinie der Gemeinschaft hält, die das Ziel, das mit dem Rückgriff auf Artikel 36 geschützt werden soll, verfolgt. Gegen dieses Verbot des Rückgriffs auf Artikel 36 spricht auch nicht der Umstand, daß die Richtlinie weder ein gemeinschaftliches Verfahren für die Kontrolle ihrer Einhaltung bereitstellt noch Sanktionen für den Fall des Verstosses gegen ihre Vorschriften vorsieht. Dieser Umstand führt lediglich dazu, daß die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 des Vertrages verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen gegenseitig Vertrauen entgegenbringen; ein Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken. 3. Ein Mitgliedstaat ist dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem einzelnen dadurch entstanden ist, daß ihm unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung verweigert wurde, wenn die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht, der dem einzelnen entstanden ist. Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist. 4. Die blosse Verletzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die dem einzelnen Rechte verleiht, durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung keine gesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen, der eine Verpflichtung zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens begründen kann. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 36, EG-Vertrag Art. 34, |
| Stichworte: | 1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Begriff - Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen, , (EG-Vertrag, Artikel 34), , 2. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, die auf Artikel 36 des Vertrages gestützt werden mit der Begründung, der Einfuhrstaat halte sich nicht an eine Gemeinschaftsrichtlinie, die genau das Ziel verfolge, mit dem der Rückgriff auf die durch diesen Artikel eingeräumte Ausnahmebestimmung gerechtfertigt wird - Unzulässigkeit - Fehlen eines gemeinschaftlichen Kontrollverfahrens und gemeinschaftlicher Sanktionen - Unerheblich - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verstösse gegen die Richtlinie zu ahnden - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 5 Absatz 1, 34, 36 und 189 Absatz 3), , 3. Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrages - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Voraussetzungen - Entschädigungsmodalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 34), , 4. Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierte Verletzung - Begriff, |
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"EUGH - 23.05.1996, C-5/94" © JuraForum.de — 2003-2012
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