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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.05.1990, Aktenzeichen: C-31/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-31/89

Urteil vom 23.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat die endgültige Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, Anhängern, Motorräder
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat die endgültige Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum privaten Gebrauch, Anhängern, Motorräder,
Stichworte:Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ),

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