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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.05.1990, Aktenzeichen: C-169/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-169/89

Urteil vom 23.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 14 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der den Mitgliedstaaten zugesteht, strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind, gilt nur für Zugvogelarten oder bedrohte Arten; daher haben die Mitgliedstaaten für die anderen erwähnten Vogelarten alle erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie nachzukommen, sind aber, soweit es sich nicht um Arten handelt, die auf ihrem Gebiet heimisch sind, nicht befugt, strengere Schutzmaßnahmen zu erlassen.

Ein Einfuhr - und Vermarktungsverbot für eine Vogelart, die weder eine Zugvogelart noch bedroht im Sinne dieser Richtlinie ist und die nicht im Gebiet des gesetzgebenden Mitgliedstaats, sondern in demjenigen eines anderen Mitgliedstaats heimisch ist, in dem ihre Bejagung sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach dem nationalen Recht gestattet ist, verstösst daher gegen die Richtlinie und kann nicht nach Artikel 36 EWG gerechtfertigt sein, da es sich um einen Bereich handelt, der Gegenstand einer abschließenden Harmonisierung war.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 36, EWG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:EWG-Vertrag Art. 36, Richtlinie 79/409 Art. 14 , Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Befugnis der Mitgliedstaaten, über die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinauszugehen - Umfang - Einfuhrverbot für eine Art, die weder eine Zugvogelart noch bedroht ist und die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig bejagt wird - Unzulässigkeit - Keine Rechtfertigung nach Artikel 36 EWG-Vertrag, , ( EWG-Vertrag, Artikel 36, Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 14 ),

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