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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.05.1990, Aktenzeichen: 251/88 



EUGH – Aktenzeichen: 251/88

Urteil vom 23.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2892/77 über die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften ist die Grundlage für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel bei bestimmten Umsätzen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 77/388 nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen müssen, so zu berechnen, als ob diese Umsätze steuerpflichtig wären, so daß die Mitgliedstaaten, die sich für eine Steuerbefreiung entscheiden, unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer-Eigenmittel mit den anderen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, die sich für die Besteuerung entscheiden. In Anbetracht der Unschärfe der angezogenen Bestimmung, die mehrere Berechnungsmethoden zulässt, verstösst ein Mitgliedstaat nicht gegen seine Verpflichtungen, wenn er bei der Berechnung des Teils der Mittel, der den befreiten Umsätzen entspricht, die in die Erhebungsgrundlage für die Eigenmittel einzubeziehen sind, von den befreiten Umsätzen die Vorsteuer abzieht, um zu einer - vom Satz der im Einkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer unabhängigen - Erhebungsgrundlage zu gelangen, die der Summe des Nettöinkaufswerts der für diese Umsätze verwandten Gegenstände und Dienstleistungen und der daraus gezogenen Wertschöpfung gleich ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977, Verordnung Nr. 2892/77
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 2, Verordnung Nr. 2892/77 Art. 9 Abs. 2,
Stichworte:Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Mehrwertsteuer-Eigenmittel - Erhebungsgrundlage - Befreite Umsätze - Berechnungsmethode - Berechnung nach dem Umsatz abzueglich Vorsteuer - Zulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 2892/77 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 ),

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