JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.04.2002, Aktenzeichen: C-62/01 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bei Schadensersatzklagen beurteilt das Gericht nach den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes, sofern keine Beweise verfälscht werden, das Vorliegen des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis in nicht revisibler Weise. Wenn das Gericht alle, im Übrigen übereinstimmenden Beweiselemente, die es finden konnte, verwendet hat, ohne sie zu verfälschen, so ist der Teil eines Rechtsmittelgrundes, der letztlich darauf abzielt, dass der Gerichtshof die Beurteilung der Beweiselemente seitens des Gerichts durch seine eigene Beurteilung ersetzt, gemäß den genannten Bestimmungen für unzulässig zu erklären. ( vgl. Randnr. 24 ) 2. Die in Beamtensachen beim Gemeinschaftsrichter gestellten Anträge müssen zwar denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und mit ihnen können nur solche Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen; doch können diese Rügen im gerichtlichen Verfahren durch Gründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. ( vgl. Randnr. 34 ) 3. Der Inhalt der Beschwerde soll den Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert. Deshalb ist ein Beamter, der in seiner Beschwerde die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung seines Beistandsantrags beantragt, so anzusehen, als habe er Ersatz des Schadens beantragt, der ihm möglicherweise durch diese Entscheidung entstanden ist. Stellt er dagegen einen neuen Schadensersatzantrag, der auf einem neuen Schadensgrund beruht, der sich aus den Repressalien ergibt, die nach Einlegung seiner Beschwerde ihm gegenüber ausgeübt worden sein sollen, und sind diese Repressalien nicht die Folge der stillschweigenden Entscheidung der Verwaltung über die Ablehnung seines Beistandsantrags, so handelt es sich um einen abweichenden Schadensersatzantrag, der als neuer Antrag angesehen werden muss und als solcher unzulässig ist. ( vgl. Randnrn. 35, 37-38 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung - Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gleicher Gegenstand und Grund - Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Neuer Schadensersatzantrag, der von dem in der Beschwerde enthaltenen abweicht - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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