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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.04.2002, Aktenzeichen: C-443/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-443/99

Urteil vom 23.04.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist zwar im Sinne von Artikel 30 Satz 1 EG und von Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber eines in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig geschützten Markenrechts dagegen zur Wehr setzt, dass ein in einem dieser Staaten rechtmäßig mit der Marke versehenes Erzeugnis nach dem Umfuellen in eine neue Packung, auf der die Marke durch einen Dritten angebracht wurde, in dem anderen Mitgliedstaat auf den Markt gebracht wird; dieses Vorgehen stellt jedoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 Satz 2 EG dar, wenn u. a. erwiesen ist, dass die Geltendmachung des Markenrechts durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde. Bei parallel importierten Arzneimitteln ist unter bestimmten Voraussetzungen der Widerstand gegen das Umpacken als eine solche künstliche Abschottung anzusehen, wenn das Umpacken erforderlich ist, um das Erzeugnis im Einfuhrstaat vermarkten zu können.

Ein Umpacken von Arzneimitteln in neue Packungen anstelle des bloßen Anbringens von Etiketten auf den Packungen ist objektiv erforderlich, wenn ohne dieses Umpacken aufgrund des starken Widerstands eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arzneimittelpackungen von einem Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum betreffenden Markt oder zu einem beträchtlichen Teil dieses Marktes auszugehen ist.

( vgl. Randnrn. 23-24, 33 und Tenor )
Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:EG Art. 30, Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 2,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ware, die vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch des Rechtsinhabers - Zulässigkeit - Voraussetzung - Keine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten - Beurteilungskriterien im Fall der Paralleleinfuhr von Arzneimitteln, (Artikel 30 EG, Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2),

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