JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.03.1988, Aktenzeichen: 248/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts soll es den Beamten durch die Gewährung der Haushaltszulage erleichtern, mit den Mitgliedern ihrer Familie - auch anderen als dem Ehegatten oder Kindern - zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen. Diese Vorschrift beschränkt den Bezug der Haushaltszulage auf allein die Beamten, die "tatsächlich" die Lasten eines Familienvorstands tragen, und stellt damit eine zusätzliche Voraussetzung speziell für andere Mitglieder der Familie als den Ehegatten oder die Kinder auf, die dahin zu verstehen ist, daß diese anderen unterhaltsberechtigten Mitglieder der Familie mit dem Beamten unter einem Dach leben müssen. |
| Stichworte: | Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Haushaltszulage - Andere Mitglieder der Familie als der Ehegatte und Kinder - Voraussetzung für die Gewährung - Zusammenleben, , ( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ), |
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