JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.03.1988, Aktenzeichen: 19/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Organe verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Insoweit ist die Verwaltung nicht verpflichtet, die betroffenen Beamten vorher zu den der Reorganisation der Dienststellen dienenden Maßnahmen anzuhören, die ihre Stellung berühren können. Eine solche Maßnahme beeinträchtigt die Rechte jedes Beamten aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts darauf, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat, nicht schon dann, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung seiner Aufgaben führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht. 2. Bei der Entscheidung, ob dem vom Statut vorgesehenen Erfordernis der Begründung einer beschwerenden Verfügung Genüge getan wurde, sind nicht nur das Schriftstück, durch das die Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu ist insbesondere zu untersuchen, ob dem Kläger bereits die Informationen vorlagen, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 5, Beamtenstatut Art. 7, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Dienstliche Verwendung - Reorganisation der Dienststellen - Keine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Dienstliches Interesse - Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten, , ( Beamtenstatut, Artikel 5 und 7 ), , 2. Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Umfang, , ( Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 ), |
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