JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.02.1999, Aktenzeichen: C-63/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 5 Vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht, soweit irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, verstösst eine nationale Übergangsvorschrift nicht gegen Gemeinschaftsrecht, nach der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in nationales Recht erlassen worden war, nach den vor diesem Tag anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden ist, selbst wenn das Urteil nach diesem Tag ergeht. Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie soll zwar die zeitlichen Wirkungen der neuen nationalen Bestimmungen, mit denen die Richtlinie umgesetzt wurde, beschränken, regelt aber nicht, welches nationale Recht in anderen Fällen anwendbar ist. Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, das nationale Recht einschließlich der Übergangsbestimmungen anzuwenden, wobei dieses soweit irgend möglich im Lichte des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie auszulegen ist. 6 Der Anwendungsbereich des Artikels 5 Absätze 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über die Marken einerseits und des Artikels 5 Absatz 5 derselben Richtlinie andererseits richtet sich danach, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt. 7 Die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt und wartet oder daß er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, ist eine Benutzung der Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über die Marken; die Marke wird dabei benutzt, um die Herkunft der Waren, die Gegenstand der Dienstleistung sind, zu bestimmen und sie damit von anderen Waren zu unterscheiden, die Gegenstand derselben Dienstleistung sein könnten. Die Frage, ob die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, indem etwa bei der Öffentlichkeit ein falscher Eindruck über Beziehungen zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erweckt wird, stellt sich daher nicht bei der Subsumtion der fraglichen Benutzung im Rahmen des Artikels 5, sondern bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Benutzung in den Fällen des Artikels 5 Absätze 1 bis 2 dieser Richtlinie. 8 Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über die Marken die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht. Wird die Marke benutzt, um die Öffentlichkeit auf den Weiterverkauf der mit der Marke versehenen Waren hinzuweisen, so ist eine solche informative Benutzung der Marke erforderlich, um das Wiederverkaufsrecht sicherzustellen, das sich aus Artikel 7 der Richtlinie ergibt; sie nutzt die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke nicht in unlauterer Weise aus. Daß der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke einen Vorteil derart zieht, daß die Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die im übrigen korrekt und redlich ist, seiner eigenen Tätigkeit den Anschein hoher Qualität verleiht, stellt nämlich keinen berechtigten Grund im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie dar. Zum anderen stellt die Benutzung der Ware in Anzeigen betreffend die Instandsetzung und Wartung der Markenwaren keinen Weitervertrieb nach Artikel 7 der Richtlinie dar, sondern eine Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, die gerechtfertigt ist, soweit sie erforderlich ist, um den Zweck der Dienstleistung zu bezeichnen, und soweit sie den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Dieses Tatbestandsmerkmal entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln, und damit derjenigen, der der Wiederverkäufer unterworfen ist, wenn er die Marke eines anderen benutzt, um auf den Wiederverkauf von Waren dieser Marke hinzuweisen. Ebenso wie Artikel 7 dient nämlich auch Artikel 6 der Richtlinie dazu, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, daß das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/104 |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 1, Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 2, Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 4, Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 5, Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 6, Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 7, Richtlinie 89/104 Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 89/104 Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Anwendung nationaler Übergangsvorschriften, die vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bestanden - Zulässigkeit - Voraussetzungen, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 4), 2 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Anwendungsbereich des Artikels 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 5 Absatz 5, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5), 3 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ware, die vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Benutzung der Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie - Begriff - An die Öffentlichkeit gerichteter Hinweis eines Drittunternehmens auf den Verkauf oder die Instandsetzung oder Wartung von mit der Marke versehenen Waren, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), 4 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ware, die vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Widerspruch des Inhabers der Marke gegen deren Benutzung durch einen Dritten zu Zwecken der Werbung für den Verkauf, die Instandsetzung und die Wartung von mit der Marke versehenen Waren - Unzulässigkeit - Ausnahme - Verwechslungsgefahr zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 bis 7), |
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