JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.02.1988, Aktenzeichen: 79/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 9 der Verordnung Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide - und Reissektor ist dahin auszulegen, daß er es der mit der Bereitstellung einer Nahrungsmittelhilfe durch ein Verfahren der freihändigen Vergabe beauftragten nationalen Interventionsstelle nicht verbietet, nur zwei konkurrierende Firmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, die zuvor erfolglos an einem Ausschreibungsverfahren über dieselbe Maßnahme teilgenommen haben. Die mit der Bereitstellung von zur Durchführung einer Nahrungsmittelhilfeaktion bestimmten Erzeugnissen beauftragte Stelle darf nach dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2750/75 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe vor Inkrafttreten derjenigen Verordnung der Kommission, mit der die Anwendung eines Verfahrens der freihändigen Vergabe für diese Bereitstellung gebilligt wird, Angebote von an der Lieferung der Erzeugnisse interessierten Unternehmen weder anfordern noch entgegennehmen. |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Durchführung - Verfahren der freihändigen Vergabe - Anzahl und Auswahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten konkurrierenden Bieter - Anforderung und Entgegennahme von Angeboten vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der das Verfahren der freihändigen Vergabe gebilligt wird - Unzulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 2750/75 des Rates, Artikel 7, Verordnung Nr. 1974/80 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 und 10 ), |
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