JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.02.1988, Aktenzeichen: 429/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Auslegung einer Vorschrift einer Richtlinie, die sich aus deren Wortlaut ergibt, darf nicht durch eine andere Auslegung ersetzt werden, die sich auf eine in das Protokoll der Sitzung, in der die Richtlinie gebilligt worden ist, aufgenommene Erklärung des Rates stützt. 2. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, kann nicht als rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden, die Artikel 189 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, auferlegt. |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Auslegung, die sich aus dem Wortlaut des Rechtsakts ergibt - Infragestellung durch eine in das Protokoll aufgenommene Erklärung des Rates - Unzulässigkeit, , 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend, , ( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 ), |
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