JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.01.1997, Aktenzeichen: C-463/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 857/84 über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe für Milch stellen den Grundsatz der Flächenbindung der Referenzmenge auf, soweit diese für die Gesamtheit der im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegenen Flächen festgesetzt worden ist, die ein Erzeuger im Referenzjahr zum Zweck der Milcherzeugung bewirtschaftet hat. Denn ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter, der die gelieferte Milchmenge auf der Gesamtheit der eigenen und zugepachteten Flächen erzeugt und diese Flächen selbst teils als Eigentümer, teils als Pächter bewirtschaftet, ist ein Erzeuger im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung, und der Begriff des Betriebes im Sinne von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung setzt nicht voraus, daß im Falle einer Verpachtung die in Rede stehenden Produktionseinheiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegen, in dem die Milch geliefert wird und der die Referenzmenge zugeteilt hat. Daher ist die Referenzmenge, die ein Mitgliedstaat 1984 einem Erzeuger im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch zugeteilt hat, selbst dann an die Gesamtheit der eigenen oder zugepachteten Flächen, die der Erzeuger zum Zweck der Milcherzeugung im Referenzzeitraum bewirtschaftet, gebunden, wenn ein Teil der Flächen in einem anderen Mitgliedstaat liegt. 4 Im Falle einer verpachteten Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten, die einen Betrieb im Sinne von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr. 857/84 darstellt, sind die Fragen, die das Pachtverhältnis und insbesondere dessen Beendigung betreffen, nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen, während sich die im Bereich der von der Abgabe befreiten Referenzmengen daraus zu ziehenden Konsequenzen nach der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe bestimmen. In diesem Zusammenhang bringt die Rückgewähr einer solchen Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten nach Ablauf des Pachtverhältnisses Rechtsfolgen mit sich, die im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung Nr. 1371/84, der später zu Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 1546/88 wurde, mit denjenigen der Übertragung eines Betriebes bei der Begründung des Pachtverhältnisses vergleichbar sind. Im einzelnen fällt die Referenzmenge, über die der ehemalige Pächter verfügt, bei Ablauf eines Pachtvertrags an den Verpächter zurück, wenn der ehemalige Pächter die Milcherzeugung nicht fortsetzen will. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 857/84 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 857/84 Art. 2, Verordnung Nr. 857/84 Art. 12, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Betrieb, der auf eigenen und gepachteten Flächen begründet ist, die teilweise in einem anderen als dem Mitgliedstaat gelegen sind, der die Referenzmenge zugeteilt hat - Bindung der Referenzmenge an die Gesamtflächen, , (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 12 Buchstaben c und d), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Bestimmungen über die Übertragung der Referenzmengen nach Übertragung des Eigentums oder des Besitzes - Geltungsbereich - Rückgewähr eines Betriebes, der vom ausscheidenden Pächter nicht fortgeführt wird, nach Beendigung eines Pachtvertrags - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 7 Absatz 1, Verordnungen Nr. 1371/84 der Kommission, Artikel 5 Nummer 3, und Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3), |
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