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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 23.01.1997, Aktenzeichen: C-29/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-29/95

Urteil vom 23.01.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 EG-Vertrag steht einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr erlassenen nationalen Regelung entgegen, nach der nur Gebietsfremde, die sich im Falle einer Zuwiderhandlung nicht für die sofortige Zahlung des als Busse vorgesehenen Geldbetrags, sondern für den Fortgang des gewöhnlichen Strafverfahrens gegen sie entscheiden, bei Meidung der Einbehaltung ihres Fahrzeugs je Zuwiderhandlung einen bestimmten Betrag als Sicherheit zu hinterlegen haben, der höher ist als der bei sofortiger Bezahlung vorgesehene Betrag.

Zwar ist nämlich in Ermangelung eines Übereinkommens, das die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet, eine unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Betroffener objektiv gerechtfertigt, da durch die Verpflichtung Gebietsfremder, einen Geldbetrag als Sicherheit zu leisten, verhindert werden kann, daß diese sich einer wirksamen Sanktion entziehen können, jedoch dürfen die von einem Mitgliedstaat für den Fall eines Verstosses gegen eine Gemeinschaftsverordnung gewählten Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was hierfür unerläßlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn verschiedene Zuwiderhandlungen gleichzeitig festgestellt und in ein und derselben behördlichen Handlung vermerkt werden und dabei der als Kaution zu bezahlende Betrag für jede einzelne dem gebietsfremden Betroffenen zur Last gelegte Zuwiderhandlung bei Meidung der Einbehaltung seines Fahrzeugs verlangt wird, obwohl alle Zuwiderhandlungen zusammen zu einem einheitlichen Verfahren gegen den Betroffenen führen.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung 3820/85/EWG, Verordnung 3821/85/EWG
Vorschriften:EGV Art. 6, Verordnung 3820/85/EWG, Verordnung 3821/85/EWG,
Stichworte:Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Strassenverkehr - Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen Sozialvorschriften - Nationale Vollstreckungsregelung, die dem Betroffenen die Wahl des Fortgangs des Strafverfahrens anstelle der sofortigen Bezahlung eines Geldbetrags lässt - Verpflichtung nur für Gebietsfremde, eine Kaution, die getrennt für jede Zuwiderhandlung verlangt wird, bei Meidung der Einbehaltung des Fahrzeugs zu zahlen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 6, Verordnungen Nrn. 3820/85 und 3821/85 des Rates),

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