JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 23.01.1997, Aktenzeichen: C-246/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Daher sind Artikel 179 des Vertrages und die Artikel 90 und 91 des Statuts dahin auszulegen, daß die Beschwerde- und Klagefristen, die in diesen Bestimmungen für die Anfechtung einer Entscheidung der Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans festgelegt sind, nicht aufgrund einer Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts wieder in Lauf gesetzt werden können, aus der sich ergibt, daß eine Handlung dieses Staates rechtswidrig ist, wenn sie die anzufechtende Entscheidung des Organs beeinflussen konnte. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Artikel 179, EG-Vertrag Artikels 173, EG-Vertrag Artikel 90, EG-Vertrag Artikel 91, |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Fristen - Zwingendes Recht - Keine Wiedereröffnung aufgrund einer Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, , (EG-Vertrag, Artikel 179, Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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