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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.12.1993, Aktenzeichen: C-354/92 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-354/92 P

Urteil vom 22.12.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich, daß ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits in erster Instanz dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen, in Wirklichkeit einen Antrag auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage darstellt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt und daher zur Unzulässigkeit dieser Gründe und Argumente führt.

2. Ein Rechtsmittel kann nicht auf Vorbringen gestützt werden, auf das der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht ausdrücklich verzichtet hat, oder auf Gründe, die dieses als unzulässig zurückgewiesen hat, wenn diese Feststellung der Unzulässigkeit nicht angefochten wird.

3. Nach Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf eine Rechtsverletzung durch das Gericht gestützt werden, wobei jede Tatsachenbeurteilung ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof kann daher die Tatsachen nicht neu beurteilen. Somit ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, der nur die Tatsachenbeurteilung rügt, die das Gericht vorgenommen hat.
Rechtsgebiete:VerOEuGH, Beamtenstatut
Vorschriften:VerfOEuGH Art. 112 § 1, VerfOEuGH Art. 48, Beamtenstatut Art. 25,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Keine Möglichkeit, sich auf Vorbringen, auf das in erster Instanz verzichtet wurde, oder auf eine Feststellung der Unzulässigkeit, die selbst nicht angefochten wird, zu berufen, , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenbeurteilung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Vertrag, Artikel 168a, EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51),

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