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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.12.1993, Aktenzeichen: C-304/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-304/92

Urteil vom 22.12.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in der Verordnung Nr. 3563/84 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 vorgesehene Aussetzung von Zollsätzen hängt davon ab, daß in einem der beiden Anhänge dieser Verordnung die den eingeführten Waren zuzuordnende Nimexe-Kennziffer genannt ist. Da aus China und Südkorea eingeführte Herren-Windjacken aus Leinen nicht unter Anhang I der Verordnung fallen können, der nur Waren aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Fasern erfasst, und da ihre Kennziffer in Anhang II nicht genannt wird, kann die erwähnte Aussetzung für diese Waren nicht in Anspruch genommen werden.

Gegen diesen Ausschluß kann nicht eingewandt werden, daß die fehlende Nennung der diesen Waren zuzuordnenden Kennziffer als eine Lücke zu beurteilen sei, die auf ein Versehen des Rates zurückgehe und die vom Gerichtshof auszufuellen sei. Denn nach Artikel 28 des Vertrages entscheidet der Rat über autonome Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Es ist daher Sache des Rates und nicht des Gerichtshofes, anhand der von ihm festgelegten Kriterien zu bestimmen, für welche Waren eine Zollaussetzung in Anspruch genommen werden kann.

Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß diese Kennziffer in den darauffolgenden Jahren genannt worden sei, denn die Änderung einer Verordnungsbestimmung bedeutet nicht, daß die früheren Fassungen dieser Bestimmung in einem dieser Änderung entsprechenden Sinne auszulegen sind.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3563/84 vom 18.12.1984
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 28, Verordnung Nr. 3563/84 vom 18.12.1984 Art.1,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer - Aussetzung von Zollsätzen aufgrund der Verordnung Nr. 3563/84 - Voraussetzung - Nennung der Nimexe-Kennziffer der betreffenden Ware - Windjacken aus Leinen - Keine Befugnis des Gerichtshofes, ein angebliches Versehen des Gemeinschaftsgesetzgebers im Wege der Auslegung zu berichtigen - Spätere Änderung der Regelung - Unerheblich, , (EWG-Vertrag, Artikel 28, Verordnung Nr. 3563/84 des Rates),

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