JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.12.1993, Aktenzeichen: C-244/91 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß auch die Streithelfer vor dem Gericht als Parteien vor dem Gericht angesehen werden. Wenn das Urteil des Gerichts Gegenstand eines Rechtsmittels ist, ist folglich Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf sie anwendbar, so daß sie beim Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung einreichen müssen. 2. Indem Artikel 72 Absatz 1 des Statuts vorsieht, daß dem Beamten, seinem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet wird, wobei dieser Hoechstsatz für bestimmte Leistungen auf 85 % angehoben wird, legt er den höchsten erstattungsfähigen Betrag fest, den die Personen, die den Schutz des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems genießen, beanspruchen können. Diese Vorschrift überlässt es im übrigen den Organen, die Erstattungshöchstsätze im Rahmen der genannten Regelung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen, ohne ihnen Mindestsätze vorzuschreiben. 3. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine zusätzliche Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, Statut der Beamten der EWG |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 49, Statut der Beamten der EWG Art. 72 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Streithilfe - Fortbestand der im Verfahren vor dem Gericht erworbenen Streithelfereigenschaft vor dem Gerichtshof, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Krankheitskosten - Erstattungshöchstsätze - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1), , 3. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund, |
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