JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.12.1993, Aktenzeichen: C-152/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Diese Beschränkung gilt auch für die Festlegung des Wertes von Transferleistungen oder Kapitalbetragszahlungen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems. 2. Werden für die Festlegung der durch Kapitalansammlung erfolgenden Finanzierung eines betrieblichen Versorgungssystems mit feststehenden Leistungen je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungsmathematische Faktoren verwendet wie etwa die Tatsache, daß Frauen durchschnittlich länger leben als Männer, was zur Folge hat, daß der Arbeitgeber für seine weiblichen Arbeitnehmer höhere Beträge zahlt als für seine männlichen Arbeitnehmer und daß in den Fällen der Transferleistung in Höhe der erworbenen Anwartschaften und der Umwandlung eines Teils der Rente in einen Kapitalbetrag männliche Arbeitnehmer einen Anspruch auf niedrigere Beiträge haben als weibliche Arbeitnehmer, so fällt dies nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages. Zwar fallen nämlich die Rente, deren Betrag feststeht und zu deren Zahlung sich der Arbeitgeber verpflichtet, wie auch die Beiträge der Arbeitnehmer zu dem beitragsgebundenen System unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 und müssen für männliche und weibliche Arbeitnehmer gleich hoch sein, doch gilt dies nicht für die Arbeitgeberbeträge, die dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Kosten der zugesagten Renten unerläßliche finanzielle Grundlage zu ergänzen, und die damit deren künftige Zahlung gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 119, |
| Stichworte: | 1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf betriebliche Altersversorgungssysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem Erlaß dieses Urteils geschuldet werden - Beschränkung auch des Wertes von Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen der durch Kapitalansammlung erfolgenden Finanzierung von betrieblichen Versorgungssystemen mit feststehenden Leistungen gezahlt werden - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), |
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