JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: C-53/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Soweit die bei den Pharmaherstellern erhobene Direktverkaufsabgabe auf Arzneimittel den tatsächlich den Großhändlern für die Erfuellung ihrer gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstandenen zusätzlichen Kosten entspricht, kann die Tatsache, dass die Großhändler dieser Abgabe nicht unterliegen, als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen und somit als Maßnahme betrachtet werden, die keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) darstellt. Im Übrigen genießen, wenn die gewährte Befreiung den entstandenen zusätzlichen Kosten entspricht, die Großhändler tatsächlich keinen Vorteil im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, denn die betreffende Maßnahme bewirkt nur, dass sie und die Pharmahersteller vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind. ( vgl. Randnr. 27, Tenor 1 ) 2. Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) ist so auszulegen, dass er eine Abgabenvergünstigung für Unternehmen, die mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut sind, wie Großhändler, die den Vertrieb von Arzneimitteln an Apotheken gewährleisten, nicht deckt, soweit diese Vergünstigung die sich aus der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteigt. Dieser Vorteil kann nämlich, soweit er diese zusätzlichen Kosten übersteigt, nicht als notwendig betrachtet werden, damit diese Marktbeteiligten ihre besondere Aufgabe erfuellen können. ( vgl. Randnrn. 32-33, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 59 a.F., EGV Art. 90 Abs. 2 a.F., EGV Art. 92 a.F., |
| Stichworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausnahme - Voraussetzungen - Gleichwertigkeit der gewährten Vergünstigung und der entstandenen zusätzlichen Kosten, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist - Grenzen - Maßnahme, mit der eine Vergünstigung gewährt wird, die die sich aus der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteigt, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG]), |
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"EUGH - 22.11.2001, C-53/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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