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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen: C-452/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-452/98

Urteil vom 22.11.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Natürliche oder juristische Personen können nur dann als von einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die von einem Gemeinschaftsorgan erlassen wurde, individuell betroffen angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Die Niederländischen Antillen sind durch die Verordnung Nr. 1036/97 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) nicht individuell betroffen.

Zum einen kann das allgemeine Interesse, das ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreichen, um es als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1036/97 betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen.

Zum anderen entbindet die Feststellung, dass der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnung möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatte, die Niederländischen Antillen keineswegs von der Notwendigkeit, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Der Umstand, dass die Niederländischen Antillen bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführten, ist jedoch nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in der Verordnung Nr. 1036/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen möglicherweise bedeutende soziale und wirtschaftliche Konsequenzen für die Niederländischen Antillen haben, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet verrichtet werden kann. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

( vgl. Randnrn. 60, 64, 72-74, 76 )
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1036/97/EWG, EGV
Vorschriften:Verordnung Nr. 1036/97/EWG, EGV Art. 3 Abs. 1 Buchst. s,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung des Rates über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Klage der Niederländischen Antillen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnung Nr. 1036/97 des Rates),

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