JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.10.2002, Aktenzeichen: C-241/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat, an den die Entscheidungen 98/692 zur Änderung der Entscheidung 98/256 hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und 1999/514 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256 aufgenommen werden darf, gerichtet sind und der nicht innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Frist geltend gemacht hat, diese Entscheidungen seien rechtswidrig, kann sich nicht später vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen berufen, um die Begründetheit einer gegen ihn erhobenen Klage in Abrede zu stellen. ( vgl. Randnr. 39, Tenor 1 ) 2. Da die Richtlinie 89/662 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und die Entscheidung 98/256 hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie in der Fassung der Entscheidung 98/692 die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei der Wiederaufnahme der Rindfleischausfuhr aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten erforderlichen Vorschriften aufstellen, da sie ein gemeinschaftliches Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der genannten Entscheidung sowie ein Verfahren zur Überprüfung dieser Entscheidung im Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse regeln und da sie den geeigneten rechtlichen Rahmen für den Erlass vorsorglicher Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch einen Bestimmungsmitgliedstaat vorsehen, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 30 EG berufen, um sich der Wiederaufnahme der gemäß der geänderten Entscheidung 98/256 und der Entscheidung 1999/514 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256 des Rates aufgenommen werden darf, durchgeführten Einfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in sein Hoheitsgebiet zu widersetzen. ( vgl. Randnr. 65, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 98/692/EG, Entscheidung 1999/514/EG, EG |
| Vorschriften: | Entscheidung 98/692/EG, Entscheidung 1999/514/EG, EG Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Verbot der Ausfuhr von Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich - Entscheidungen über die Aufhebung des Verbots im Rahmen einer datumsgestützten Ausfuhrregelung - Mitgliedstaat, an den diese Entscheidungen gerichtet sind und der nicht innerhalb der vorgesehenen Frist Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben hat - Von diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines gegen ihn bei einem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 5 EG, Entscheidungen 98/692 und 1999/514 der Kommission), , 2. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Artikel 30 EG - Tragweite - Gemeinschaftsregelung über die erforderliche Harmonisierung zur Gewährleistung des Schutzes gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie - Widerstand eines Mitgliedstaats gegen die Wiederaufnahme der Einfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in sein Hoheitsgebiet - Unzulässigkeit, , (Artikel 30 EG, Richtlinie 89/662 des Rates, Entscheidung 98/256 des Rates, Entscheidungen 98/692 und 1999/514 der Kommission), |
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