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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.10.1998, Aktenzeichen: C-9/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-9/97

Urteil vom 22.10.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne des Artikels 177 des Vertrages besitzt, ist auf eine Reihe von Gesichtspunkten abzustellen, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Diese Kriterien werden durch den finnischen Beschwerdeausschuß für ländliche Erwerbstätigkeiten erfuellt, der durch ein Gesetz errichtet worden ist und aus vom Staat bestellten Mitgliedern besteht, die wie Richter nicht absetzbar sind, der auf gesetzlicher Grundlage für Beihilfen im Rahmen ländlicher Erwerbstätigkeiten zuständig ist, der Rechtsentscheidungen nach den geltenden Rechtsnormen und allgemeinen Verfahrensvorschriften trifft und gegen dessen Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsbehelf zum nationalen Obersten Verwaltungsgericht gegeben ist.

2 Die Artikel 17 und 18 der Verordnung Nr. 2328/91 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur und Artikel 1 der Richtlinie 75/268 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten stehen der Gewährung einer Zulage zum Ausgleich ständiger natürlicher Nachteile an einen Landwirt, der nicht dauernd auf seinem Hof wohnt, nicht entgegen. Ein Landwirt genügt nämlich dem wesentlichen Ziel der Gemeinschaftsregelung, die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in benachteiligten Gebieten zu unterstützen, wenn er den Betrieb seines Hofes aufrechterhält; und aus dem Besiedlungsziel, zu dem die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sicher beitragen soll, ergibt sich nicht die Verpflichtung, dauernd auf dem Hof zu wohnen.

Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2328/91 gestattet jedoch den Mitgliedstaaten ausdrücklich, zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen für die Gewährung der Ausgleichszulage vorzusehen. Im Hinblick auf dieses Ermessen stehen weder der Grundsatz der Gleichbehandlung noch derjenige der Rechtssicherheit einer Regelung entgegen, nach der ein Landwirt, der die Ausgleichszulage beansprucht und mehr als 12 Strassenkilometer vom betrieblichen Mittelpunkt des Hofes entfernt wohnt, den Hof selbst bewirtschaften und mindestens 50 % seines Einkommens aus einer landwirtschaftlichen oder vergleichbaren Tätigkeit erzielen und zudem das Vorliegen eines besonderen Grundes nachweisen muß.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 2328/91
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 Art. 17, Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 Art. 18,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - Rechtsbehelfsinstanz für landwirtschaftliche Beihilfesachen, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Strukturreform - Verbesserung der Effizienz der Strukturen - Regelung für die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete - Ausgleichszulage für ständige natürliche Nachteile - Gewährung unabhängig davon, ob der Begünstigte auf dem Hof wohnt - Nationale Regelung, die eine zusätzliche Wohnortbedingung und, falls diese nicht erfuellt ist, Bedingungen hinsichtlich der Bewirtschaftung vorsieht - Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder der Rechtssicherheit, , (Verordnung Nr. 2328/91 des Rates, Artikel 17 und 18, Richtlinie 75/268 des Rates, Artikel 1),

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