JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.10.1998, Aktenzeichen: C-154/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen. Die Festsetzung des Rentenalters bestimmt tatsächlich den Zeitraum, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können. Wenn ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten worden ist, was als tatsächliche Frage der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt, ist eine Diskriminierung bei der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden und fällt folglich unter die von dieser Bestimmung zugelassene Ausnahme. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/7/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/7/EWG, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für die Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters zugelassen ist - Umfang - Beschränkung allein auf die Unterscheidungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Unterschiedliche Art der Berechnung der Altersrenten - Zulässigkeit, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 22.10.1998, Aktenzeichen: C-154/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 22.10.1998, C-154/96" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum