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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.09.1998, Aktenzeichen: C-61/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-61/97

Urteil vom 22.09.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Es verstösst nicht gegen die Artikel 30 und 36 des Vertrages, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in einem Mitgliedstaat die Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der Vermietung dieser Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.

Der Grundsatz, daß die Verbreitungsrechte erschöpft werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung zum Kauf angeboten werden, leitet sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes her, wonach das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die gewerblichen Schutzrechte garantierte Ausschließlichkeitsrecht erschöpft ist, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist. Die Werke der Literatur und Kunst können jedoch entweder durch öffentliche Aufführung oder durch Vervielfältigung und Inverkehrbringen der hergestellten Bild- und Tonträger gewerblich verwertet werden.

Würde ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei Verkäufen an Privatverbraucher oder auch an Vermieter von Videokassetten eingeräumt, so wäre es nicht möglich, den Filmherstellern eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten Vermietungen entspricht und ihnen einen angemessenen Anteil am Vermietungsmarkt sichert. Durch das Inverkehrbringen eines Bild- und Tonträgers können daher andere Handlungen der Nutzung des geschützten Werkes - wie etwa die Vermietung -, die sich vom Verkauf oder irgendeiner anderen erlaubten Verbreitungshandlung unterscheiden, per definitionem nicht freigegeben werden. Wie das Recht zur Darbietung eines Werkes durch öffentliche Aufführung verbleibt ungeachtet des Verkaufs des das Werk verkörpernden materiellen Trägers auch das Vermietrecht dem Urheber und dem Hersteller. Hinsichtlich der Auswirkungen der Vermietung müssen die gleichen Überlegungen gelten. Das spezifische Recht, die Vermietung zu erlauben oder zu verbieten, würde seiner Substanz beraubt, wenn es allein durch das erste Angebot zur Vermietung erschöpft wäre.

2 Es verstösst nicht gegen die Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in einem Mitgliedstaat die Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der Vermietung dieser Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 92/100/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 30, EG-Vertrag Art. 36, EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 86, Richtlinie 92/100/EWG,
Stichworte:1 Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Nationale Regelung, wonach der Inhaber der Urheberrechts an einem Filmwerk dessen Vermietung verbieten kann - Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks in einem Mitgliedstaat mit Zustimmung des Inhabers - Verbot der Vermietung in einem anderen Mitgliedstaat durch den Inhaber - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36), , 2 Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 92/100 - Vermietung und Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke - Durch die Richtlinie eingeführtes ausschließliches Vermietrecht - Keine Erschöpfung des Rechts durch den Verkauf oder durch andere Verbreitungshandlungen, , (Richtlinie des Rates 92/100, Artikel 1),

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