JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.09.1988, Aktenzeichen: 69/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Festsetzung von Mindestpreisen durch die Kommission nach Artikel 61 EGKS-Vertrag setzt voraus, daß die Kommission feststellt, daß eine offensichtliche Krise eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht und daß eine solche Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Ziele erforderlich ist. In Ausübung dieser Befugnis erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 3715/83, die zum einen für alle Geschäfte Mindestpreise vorsieht und zum anderen den Unternehmen, die langfristige Lieferverträge abgeschlossen haben und einen entsprechenden Antrag stellen, die Möglichkeit einräumt, von diesen Mindestpreisen abzuweichen. Das auf diese Weise eingeführte System gilt nicht nur für Geschäfte, die auf der Grundlage der Preislisten der Unternehmen abgeschlossen worden sind, so daß ein Unternehmen, das keine Preisabweichung beantragt hat, sich der Beachtung der festgesetzten Mindestpreise nicht entziehen kann, indem es den besonderen Charakter der mit einem einzelnen Käufer durchgeführten Geschäfte geltend macht oder sich auf den Begriff der vergleichbaren Geschäfte in Artikel 60 EGKS-Vertrag beruft, der nur das Verbot der Diskriminierung verschiedener Käufer insbesondere aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit betrifft. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag, Entscheidung Nr. 3715/83 EGKS |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2, EGKS-Vertrag Art. 36, EGKS-Vertrag Art. 60, EGKS-Vertrag Art. 61, EGKS-Vertrag Art. 64, Entscheidung Nr. 3715/83 EGKS Art. 3, |
| Stichworte: | EGKS - Preise - Mindestpreissystem - Anwendungsbereich, , ( EGKS-Vertrag, Artikel 60 und 61, allgemeine Entscheidung Nr. 3715/83 ), |
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