JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.09.1988, Aktenzeichen: 358/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn bei zwei nacheinander eingereichten Klagen die Parteien, der Gegenstand und die Klagegründe identisch sind, ist die später eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen. 2. Der gegen die Gültigkeit einer Entschließung des Parlaments vorgebrachte Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, der auf deren Annahme im Dringlichkeitsverfahren gestützt wird, ist zurückzuweisen. Der Beschluß des Parlaments, eine parlamentarische Debatte über aktuelle und dringliche Fragen im Rahmen eines Entschließungsantrags zu einem bestimmten Thema abzuhalten, gehört nämlich zur internen Organisation der Parlamentsarbeiten und kann daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein. 3. Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben im Rahmen der ihnen durch die Artikel 77 EGKS-Vertrag, 216 EWG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag übertragenen Zuständigkeit für die Festlegung des Sitzes der Organe Beschlüsse über deren vorläufige Arbeitsorte gefasst. Die Beschlüsse, durch die Straßburg als vorläufiger Sitzungsort für die Plenartagungen des Parlaments bestimmt wird, sind im Lichte des insbesondere Artikel 5 EWG-Vertrag zugrundeliegenden Grundsatzes auszulegen, der den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit auferlegt. Was die Arbeitsbedingungen des Parlaments angeht, gewinnt dieser Grundsatz besondere Bedeutung in einer Situation, in der die Regierungen der Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Festlegung des Sitzes der Organe noch nicht nachgekommen sind und noch nicht einmal einen einzigen vorläufigen Arbeitsort des Parlaments bestimmt haben. Die Beschlüsse schließen es nicht aus, daß das Parlament in Ausübung der ihm durch die Artikel 25 EGKS-Vertrag, 142 EWG-Vertrag und 112 EAG-Vertrag zugebilligten internen Organisationsgewalt die Abhaltung einer Plenartagung ausserhalb Straßburgs beschließt, wenn eine solche Entscheidung Ausnahmecharakter behält und die Stellung dieser Stadt als gewöhnlicher Sitzungsort gewahrt bleibt und wenn die Entscheidung aus objektiven, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Parlaments zusammenhängenden Gründen gerechtfertigt ist. Eine Entschließung des Parlaments, die den Willen zum Ausdruck bringt, in Brüssel während der zum grossen Teil Ausschuß - oder Fraktionssitzungen vorbehaltenen Wochen Sondertagungen beziehungsweise zusätzliche Plenartagungen abzuhalten, bleibt innerhalb der genannten Grenzen. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag, EWG-Vertrag, EAG-Vertrag |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 25, EGKS-Vertrag Art. 77, EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 142, EWG-Vertrag Art. 216, EAG-Vertrag Art. 112, EAG-Vertrag Art. 189, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Einrede der Rechtshängigkeit - Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen - Unzulässigkeit der später eingereichten Klage, , 2. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verstoß des Parlaments gegen seine Geschäftsordnung - Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens bei Annahme einer Entschließung - Keine gerichtliche Kontrolle, , 3. Parlament - Ort der Plenartagungen - Beschluß der Regierungen der Mitgliedstaaten, durch den Straßburg bestimmt wird - Interne Organisationsgewalt des Parlaments - Beschluß, Plenartagungen in Brüssel abzuhalten - Rechtmässigkeit - Voraussetzungen, , ( EGKS-Vertrag, Artikel 25 und 77, EWG-Vertrag, Artikel 5, 142 und 216, EAG-Vertrag, Artikel 112 und 189 ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 22.09.1988, Aktenzeichen: 358/85 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 22.09.1988, 358/85" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum