JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.06.2000, Aktenzeichen: C-65/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, erfuellt den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von drei Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach drei Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünf Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben. (vgl. Randnr. 48 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei |
| Vorschriften: | Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Satz 1, |
| Stichworte: | Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung auszuüben - Voraussetzung - Ununterbrochener dreijähriger tatsächlicher Wohnsitz beim Wanderarbeitnehmer - Zeiten, die für die Berechnung dieser Zeitdauer zu berücksichtigen sind - Zeiten der Ehe, die durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft unterbrochen werden - Einbeziehung, (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 1), |
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