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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.06.2000, Aktenzeichen: C-425/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-425/98

Urteil vom 22.06.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken kann nicht dahin ausgelegt werden, daß,

- wenn eine Marke entweder von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung eine besondere Unterscheidungskraft besitzt und

- ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie die, für die die Marke eingetragen ist, ein Zeichen verwendet, das so weit mit der Marke übereinstimmt, daß dadurch die Möglichkeit einer gedanklichen Verbindung mit der Marke besteht,

der Markeninhaber aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts diesem Dritten die Verwendung des Zeichens untersagen kann, wenn aufgrund der Unterscheidungskraft der Marke nicht ausgeschlossen ist, daß diese gedankliche Verbindung zu einer Verwechslung führen kann.

Aufgrund der Bekanntheit einer Marke kann nämlich nicht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr vermutet werden, nur weil die Gefahr einer gedanklichen Verbindung im engeren Sinne besteht. Notwendig ist, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr, für die der Beweis zu erbringen ist, positiv festzustellen.

(vgl. Randnrn. 39, 41-42 und Tenor)
Rechtsgebiete:Erste Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen - Besondere Unterscheidungskraft, die eine Marke von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung besitzt - Für identische oder ähnliche Waren verwendetes Zeichen - Gefahr einer gedanklichen Verbindung im engeren Sinne zwischen dem Zeichen und der Marke - Gefahr, die es nicht erlaubt, eine Verwechslungsgefahr zu vermuten - Notwendigkeit, den Beweis für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu erbringen, , (Richtlinie 89/104, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),

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