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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.06.1993, Aktenzeichen: C-56/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-56/91

Urteil vom 22.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen festgestellt, daß in einem Mitgliedstaat mit dem Gemeinschaftsrecht über die gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbare Praktiken angewandt werden, und hat dieser Mitgliedstaat immer das Ersuchen der Kommission zurückgewiesen, Untersuchungen an Ort und Stelle vornehmen zu können, so kann diese im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL davon ausgehen, daß diese Praktiken auch nach dem von den Feststellungen des Gerichtshofes erfassten Zeitraum fortgeführt wurden, und in Ermangelung eines vom fraglichen Mitgliedstaat beigebrachten Gegenbeweises die Übernahme der im fraglichen Sektor getätigten Ausgaben zu Lasten des EAGFL ablehnen.

2. Ändern nationale Behörden nachträglich Zahlenangaben ab, denen für die Berechnung des Betrages, den der betreffende Mitgliedstaat dem EAGFL nach der Regelung über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor schuldet, entscheidende Bedeutung zukommt, so haben sie genügend konkrete Informationen zu liefern, die eine solche Änderung rechtfertigen können.

3. Informiert die Kommission die zuständigen nationalen Stellen aufgrund einer Beschwerde gegen den vollständigen Verfall einer von einem Bürger wegen des Erwerbs von Interventionserzeugnissen gestellten Kaution von der Möglichkeit, die endgültig verfallene Kaution neu zu berechnen, und macht sie diese Neuberechnung nur davon abhängig, daß die vom Bürger eingegangene Hauptverpflichtung beachtet werde, so kann den nationalen Stellen beim Rechnungsabschluß des EAGFL nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie eine der Information der Kommission entsprechende Methode angewandt haben, auch wenn diese Information nicht in Ordnung oder unvollständig gewesen ist.
Rechtsgebiete:EWGV, Entscheidung 90/644/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 173 Abs. 1, Entscheidung 90/644/EWG,
Stichworte:1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Feststellung des Gerichtshofes, daß rechtswidrige Praktiken sich in einem Mitgliedstaat über mehrere Jahre erstreckten - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben in einem späteren Jahr - Weigerung des Mitgliedstaats, einem Ersuchen der Kommission zu entsprechen, Untersuchungen an Ort und Stelle vornehmen zu können - Beweislast des Mitgliedstaats, , 2. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Beträge, die ein Mitgliedstaat nach der Regelung über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor an den EAGFL abzuführen hat - Berechnung anhand der von den nationalen Behörden übermittelten Angaben - Nachträgliche Änderung der Zahlenangaben - Unzulässigkeit bei Fehlen einer plausiblen Rechtfertigung, , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Neuberechnung der für verfallen erklärten Kaution, die die nationalen Stellen gemäß Angaben der Kommission durchgeführt haben - Unzulässigkeit,

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