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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.06.1993, Aktenzeichen: C-333/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-333/91

Urteil vom 22.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) kann ein Unternehmen, das nicht für die Gesamtheit seiner Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, von dem von ihm geschuldeten Steuerbetrag den Steuerbetrag abziehen, den es im Rahmen eines Pro-rata-Satzes gezahlt hat, der sich aus einem Bruch ergibt, der im Nenner den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze und der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze enthält. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß Dividenden, die dieses Unternehmen erhält, in diesem Nenner unberücksichtigt zu lassen sind. Da nämlich Dividenden kein Entgelt für irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie sind, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, so daß die sich aus dem Innehaben von Beteiligungen ergebenden Dividenden ausserhalb des Systems der Vorsteuerabzugsberechtigung liegen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 Art. 19, 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 Art. 17,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividendeneinnahmen - Ausschluß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 19 Absatz 1),

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