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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.06.1993, Aktenzeichen: C-11/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-11/92

Urteil vom 22.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 3 Absatz 3 und 4 Absatz 4 der Richtlinie 89/622 über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sehen vor, daß die Angabe des Teer- und Nikotingehalts zum einen und der allgemeine und der spezifische Warnhinweis hinsichtlich der Gesundheit zum anderen, die auf den Zigarettenpackungen angebracht sein müssen, mindestens 4 v. H. der für sie jeweils bestimmten Flächen einnehmen müssen. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten, wenn sie es für notwendig halten, für ihre inländische Erzeugung entscheiden können, daß diesen Angaben und Warnhinweisen im Hinblick auf den Grad der Aufklärung der Öffentlichkeit über die mit dem Tabakkonsum verbundenen Gefahren für die Gesundheit ein grösserer Raum vorzubehalten sei.

Soweit die Mitgliedstaaten die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, die den Mindestvorschriften der Richtlinie entsprechen, nicht dem gleichen Erfordernis unterwerfen können, bestehe die Möglichkeit einer Schlechterbehandlung von inländischen Erzeugnissen und einer Ungleichheit in den Wettbewerbsbedingungen; dies ist jedoch mit einer Harmonisierung, die sich auf das Aufstellen von Mindestvorschriften beschränkt, verbunden.
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/622/EWG vom 13. November 1989
Vorschriften:Richtlinie 89/622/EWG vom 13. November 1989 Art. 3 Abs. 3, Richtlinie 89/622/EWG Art. 4 Abs. 4,
Stichworte:Rechtsangleichung - Etikettierung von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 89/622 - Angaben und Warnhinweise hinsichtlich der Gesundheit - Festsetzung eines Prozentsatzes der Fläche der Zigarettenpackungen, die für diese Warnhinweise vorzubehalten sind, durch die Richtlinie - Befugnis der Mitgliedstaaten, für ihre inländische Erzeugung einen höheren Prozentsatz festzusetzen, , (Richtlinie 89/622 des Rates, Artikel 3 Absatz 3 und 4 Absatz 4),

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