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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.06.1989, Aktenzeichen: 70/87 



EUGH – Aktenzeichen: 70/87

Urteil vom 22.06.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 2641/84 zum Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken sind die Unternehmen, die einen Antrag auf Erlaß von Schutzmaßnahmen gestellt haben, der von der Kommission zurückgewiesen worden ist, berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Kommission vom Gerichtshof überprüfen zu lassen, wenn dieser sich darauf beschränkt, festzustellen, daß die beanstandete Praktik nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens ( GATT ) verstösst, und keine Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft an der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens oder gar der dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachten oder ihm drohenden Schädigung vornimmt.

2. Aus dem Umstand, daß verschiedene Bestimmungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, begründen können, kann nicht hergeleitet werden, daß die Rechtsbürger sich vor dem Gerichtshof nicht auf die Bestimmungen des GATT berufen können, um feststellen zu lassen, ob ein Verhalten, das in einem gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2641/84 gestellten Antrag beanstandet wird, eine unerlaubte Handelspraktik im Sinne dieser Verordnung darstellt. Denn die Bestimmungen des GATT sind Bestandteile der Regeln des Völkerrechts, auf die Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung verweist, was auch durch die zweite Begründungserwägung in Verbindung mit der vierten Begründungserwägung der Verordnung bestätigt wird.

Die Flexibilität, die die Bestimmungen des GATT in verschiedenen Bereichen kennzeichnet, hindert den Gerichtshof nicht daran, die Regeln des GATT im Hinblick auf einen bestimmten Fall auszulegen und anzuwenden, um zu prüfen, ob gewisse Handelspraktiken als unvereinbar mit diesen Regeln anzusehen sind. Die Bestimmungen des GATT haben einen eigenständigen Gehalt, der bei ihrer Anwendung im Einzelfall im Wege der Auslegung näher zu bestimmen ist.

Der Umstand, daß das GATT ein besonderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien vorsieht, ist nicht geeignet, die Auslegungsbefugnis des Gerichtshofes auszuschließen, denn die Tatsache, daß die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung des Abkommens geschaffen haben, reicht nicht aus, jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen.

Da die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sich zur Begründung ihres Antrags auf die Bestimmungen des GATT berufen könnten, können sie folglich auch die Rechtmässigkeit der Entscheidung, mit der die Kommission diese Bestimmungen angewandt hat, vom Gerichtshof nachprüfen lassen.

3. Ein System differenzierter Ausfuhrabgaben, das die Ausfuhr eines Erzeugnisses im Rohzustand stärker belastet als die Ausfuhr der aus seiner Verarbeitung hervorgegangenen Produkte, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels III des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens, der jede Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen im Bereich inländischer Belastungen und Vorschriften verhindern will.

Artikel XI ist auf ein solches System ebensowenig anwendbar, denn er betrifft unabhängig von der Art der Berechnung nicht diejenigen Beschränkungen, die sich unter anderem aus Abgaben und sonstigen Belastungen ergeben.

Auch Artikel XX, der kein selbständiges allgemeines Verbot enthält, und Artikel XXIII, der Verfahrensvorschriften, aber keine spezifische materielle Norm enthält, sind für die Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Systems anhand der Bestimmungen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens unerheblich.
Rechtsgebiete:Verordnung 2641/84/EWG, GATT
Vorschriften:Verordnung 2641/84/EWG Art. 2 Abs. 1, Verordnung 2641/84/EWG Art. 3 Abs. 5, GATT Art. III Abs. 1, GATT Art. XI Abs. 1, GATT Art. XX, GATT Art. XXIII Abs. 1,
Stichworte:1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken - Ermessen der Kommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, die von den Unternehmen veranlasst werden kann, deren Antrag auf Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt worden ist - Beurteilung der beanstandeten Praktiken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des GATT - Zulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 2641/84 des Rates ), , 2. Völkerrechtliche Verträge - GATT - Auslegung und Anwendung durch den Gerichtshof bei der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken erlässt, , ( Allgemeines Zoll - und Handelsabkommen, Verordnung Nr. 2641/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 ), , 3. Völkerrechtliche Verträge - GATT - Prüfung eines Systems differenzierter Ausfuhrabgaben anhand der Bestimmungen des GATT - Unanwendbarkeit der Artikel III und XI - Unerheblichkeit der Artikel XX und XXIII, , ( Allgemeines Zoll - und Handelsabkommen, Artikel III, XI, XX und XXIII ),

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