JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: C-56/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht die Möglichkeit vor, Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren, unter Befreiung von den Einfuhrabgaben wiedereinzuführen. Artikel 187 Absatz 2 dieser Bestimmung, wonach [d]er gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag... nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet [wird]", ist dahin auszulegen, dass die Abfertigungszollstellen dann, wenn ein Einführer nachgewiesen hat, dass es sich bei den eingeführten Waren um Veredelungserzeugnisse handelt, auf die gemäß Artikel 848 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 die Rückwarenregelung Anwendung finden kann, es ihm aber nicht möglich ist, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind, das in den Artikeln 611 Absatz 2 Buchstabe b und 613 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgeschriebene Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden haben. Diese Behörden müssen sich daher mittels des Formblatts INF 1 an die Überwachungszollstelle wenden, damit diese ihnen den Betrag der gesetzlich geschuldeten Abgaben mitteilt. Artikel 15 des Zollkodex über die Geheimhaltungspflicht steht der Anwendung dieses Verfahrens nicht entgegen. ( vgl. Randnrn. 35-36 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 187, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Befreiung von den Eingangsabgaben - Regelung für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren - Einfuhr von Veredelungserzeugnissen, auf die diese Regelung Anwendung finden kann - Unmöglichkeit für den Einführer, sämtliche Angaben zu liefern, die für die Berechnung der gesetzlich geschuldeten Abgaben erforderlich sind - Verpflichtung der Zollbehörden, das Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden, um die maßgebenden Informationen zu erlangen, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 15 und 187, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 611 Absatz 2 Buchstabe b, 613 und 848), |
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