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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: C-462/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-462/99

Urteil vom 22.05.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 90/387 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des Einzelnen gebieten es den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob dem Einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde, die mit der Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten beauftragt ist, ein Anspruch auf Nachprüfung zuerkannt werden kann, der den Kriterien von Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387 entspricht. Ist eine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist ein diesen Anforderungen entsprechendes nationales Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zuständig wäre, stuende dem nicht eine Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die seine Zuständigkeit ausdrücklich ausschließt, verpflichtet, diese Bestimmung unangewandt zu lassen.

Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nämlich, wenn eine Richtlinienbestimmung, die zugunsten Einzelner Rechte begründet, nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt wurde, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Folglich muss ein nationales Gericht, soweit es das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei der Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen.

Ist eine der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde.

( vgl. Randnrn. 38, 40, 42, Tenor 1 )

2. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen die in Artikel 86 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG aufgestellten Verbote, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird. Es stellt einen solchen Missbrauch dar, wenn das Verhalten eines Unternehmens mit beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, durch einen verfälschten Wettbewerb, d. h. einen Wettbewerb, bei dem die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht sichergestellt ist, seine beherrschende Stellung zu stärken oder sie auf einen benachbarten, aber getrennten Markt auszudehnen.

Daher stehen die Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG einer nationalen Regelung grundsätzlich entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus einem Frequenzbereich an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das für einen anderen Frequenzbereich bereits eine Lizenz zur Erbringung der gleichen Mobilfunkdienste besitzt, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während ein neu auf den fraglichen Markt tretendes Unternehmen für den Erwerb der Lizenz zur Erbringung von Dienstleistungen für den erstgenannten Frequenzbereich eine Gebühr entrichten musste. Diese Bestimmungen stehen jedoch einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen für seine Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem neu auf den Markt tretenden Unternehmen erhoben wurde, gleichwertig ist.

( vgl. Randnrn. 80-83, 95, Tenor 2 )

3. Wie aus Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2 zur Änderung der Richtlinie 90/388 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten bestehende Lizenzen für die Erbringung von digitalen Mobilfunkdiensten nur dann auf Kombinationen von digitalen Mobilfunksystemen nach dem GSM 900- bzw. dem DCS 1800-Standard ausdehnen, wenn eine solche Ausdehnung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den effektiven Wettbewerb zwischen Betreibern von Systemen, die auf den betreffenden Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, zu gewährleisten.

Daher stehen diese Bestimmungen einer nationalen Regelung grundsätzlich entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, das bereits eine Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem GSM 900-Standard besitzt, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während ein neu auf den fraglichen Markt tretendes Unternehmen für den Erwerb einer Lizenz zur Erbringung digitaler Mobilfunkdienste nach dem DCS 1800-Standard eine Gebühr entrichten musste. Diese Bestimmungen stehen jedoch einer solchen Regelung nicht entgegen, wenn die Gebühr, die von dem öffentlichen Unternehmen für seine GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Wettbewerber, dem die DCS 1800-Lizenz erteilt wurde, erhoben wurde, gleichwertig ist. Ebensowenig stehen sie einer Regelung entgegen, die eine solche beschränkte Zuteilung zusätzlicher Frequenzen nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit der Erteilung der DCS 1800-Lizenz gestattet, oder die sie vor Ablauf dieses Zeitraums gestattet, sofern die Teilnehmerkapazität des öffentlichen Unternehmens, das eine GSM 900-Lizenz besitzt, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

( vgl. Randnrn. 98, 105, 112, Tenor 3-4 )

4. Das in den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste aufgestellte Verbot, Betreiber ungleich zu behandeln, steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus einem Frequenzbereich an Betreiber, die bereits eine Lizenz für einen anderen Frequenzbereich besitzen, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während vom Betreiber, dem eine Lizenz zur Erbringung von Mobilfunkdiensten für den erstgenannten Frequenzbereich erteilt wurde, eine Gebühr erhoben wurde, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem neu auf den Markt tretenden Unternehmen erhoben wurde, gleichwertig ist.

( vgl. Randnr. 118, Tenor 5 )
Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 90/387/EWG, Richtlinie 96/2/EG, Richtlinie 97/13/EG
Vorschriften:EG Art. 10, EG Art. 82, EG Art. 86 Abs. 1, Richtlinie 90/387/EWG Art. 5a Abs. 3, Richtlinie 96/2/EG Art. 2 Abs. 3, Richtlinie 96/2/EG Art. 2 Abs. 4, Richtlinie 97/13/EG Art. 9 Abs. 2, Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 2,
Stichworte:1. Rechtsangleichung - Telekommunikationssektor - Offener Netzzugang - Richtlinie 90/387 - Vorschrift, die die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Nachprüfungsinstanzen verpflichtet - Nichtumsetzung - Folgen - Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Prüfung, ob nach dem geltenden nationalen Recht eine Nachprüfungsmöglichkeit besteht - Nichtanwendung der nationalen Bestimmung, die die Zuständigkeit eines ansonsten zuständigen Gerichts ausschließt, (Artikel 10 EG, Richtlinie 90/387 des Rates, Artikel 5a Absatz 3), 2. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Telekommunikationssektor - Nationale Regelung, nach der einem öffentlichen Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung zusätzliche Frequenzen aus einem Frequenzbereich ohne gesonderte Gebühr zugeteilt werden dürfen, während ein neuer Betreiber für die Nutzung desselben Frequenzbereichs eine Gebühr entrichten muss - Maßnahme, die die Voraussetzungen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung schafft - Unzulässigkeit, sofern die Gebühr, die früher von dem öffentlichen Unternehmen auch für die Nutzung der zusätzlichen Frequenzen erhoben wurde, nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der von seinem Wettbewerber für den Marktzutritt erhobenen Gebühr gleichwertig ist, (Artikel 82 EG und 86 EG Absatz 1), 3. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Telekommunikationssektor - Richtlinie 96/2 - Mobile Kommunikation und Personal Communications - Nationale Regelung, nach der einem öffentlichen Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung zusätzliche Frequenzen aus einem Frequenzbereich ohne gesonderte Gebühr zugeteilt werden dürfen, während ein neuer Betreiber für die Nutzung desselben Frequenzbereichs eine Gebühr entrichten muss - Unzulässigkeit, sofern die Gebühr, die früher von dem öffentlichen Unternehmen auch für die Nutzung der zusätzlichen Frequenzen erhoben wurde, nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der von seinem Wettbewerber für den Marktzutritt erhobenen Gebühr gleichwertig ist oder die ursprünglich zugeteilten Frequenzen nicht überlastet sind - Nationale Regelung, die eine solche Zuteilung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Überlastung der ursprünglich zugeteilten Frequenzen gestattet - Zulässigkeit, (Richtlinie 96/2 der Kommission, Artikel 2 Absätze 3 und 4), 4. Rechtsangleichung - Telekommunikationssektor - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13 - Erteilungsverfahren - Diskriminierungsverbot, (Richtlinie 97/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 9 Absatz 2, und 11 Absatz 2),

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