JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: C-103/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 89/686 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, wenn er an persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen stellt. Aus Artikel 1 Absatz 4 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass persönliche Schutzausrüstungen, die von den Feuerwehren verwendet werden sollen, nur dann nicht unter die Richtlinie fallen, wenn angenommen werden kann, dass sie im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie speziell für Ordnungskräfte entwickelt und hergestellt wurden. Da die Aufgaben von Feuerwehren gewöhnlich in der Rettung von Menschen und Sachen bei Bränden, Verkehrsunfällen, Explosionen, Überschwemmungen oder anderen Katastrophen bestehen, unterscheiden sie sich von den Aufgaben derjenigen Einsatzkräfte, deren Hauptauftrag die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Unter Umständen hingegen, unter denen die Feuerwehren zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beizutragen hätten und hierzu mit speziell für die Erfuellung dieser Aufgabe entwickelten und hergestellten persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet wären, würden diese persönlichen Schutzausrüstungen unter die Ausnahme in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie fallen. Einem Mitgliedstaat ist es nach dieser Richtlinie zwar nicht verwehrt, zu verlangen, dass die Feuerwehren mit Rettungsgeräten ausgerüstet sind, die sämtlich den gleichen Bau- und Sicherheitsvorgaben entsprechen, um so ihre Kompatibilität zu gewährleisten, doch wird das Ziel der Gewährleistung des freien Verkehrs von persönlichen Schutzausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten nur erreicht, wenn diese Richtlinie verhindert, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen dieser Ausrüstungen, die den Richtlinienbestimmungen entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, verbieten, beschränken oder behindern. ( vgl. Randnrn. 30-31, 36, 39, 43, 50 und Tenor ) 2. Die Begriffe der Gemeinschaftsrechtsordnung sind grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen zu definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. ( vgl. Randnr. 33 ) 3. Die Richtlinie 89/686 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen verstößt mit der Harmonisierung der nationalen Vorschriften über diese Ausrüstungen, die Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben schützen sollen, nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Was den Grundsatz der Subsidiarität angeht, so können die betreffenden nationalen Vorschriften, die von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander abweichen, nämlich - wie in der fünften Begründungserwägung der Richtlinie festgestellt - eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt. Die Harmonisierung dieser unterschiedlichen Vorschriften kann wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber erfolgen. Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist die Einbeziehung der für den Schutz der Feuerwehrleute bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie geeignet, den freien Verkehr dieser Ausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Sie greift nicht in die Zuständigkeit dieser Staaten ein, die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehren festzulegen und ihren persönlichen Schutz zu gewährleisten. Sie greift auch nicht in die Organisation der Streit- oder Ordnungskräfte ein. ( vgl. Randnrn. 46-48 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/686/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/686/EWG, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Persönliche Schutzausrüstungen - Richtlinie 89/686 - Nationale Regelung, wonach an Ausrüstungen für Feuerwehren ungeachtet des Umstands, dass sie der Richtlinie entsprechen, zusätzliche Anforderungen gestellt werden - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 89/686 des Rates, Artikel 1 und 4 sowie Anhang I Nummer 1), , 2. Gemeinschaftsrecht - Begriffe - Auslegung - Verweisung auf nationales Recht - Unzulässigkeit, , 3. Rechtsangleichung - Persönliche Schutzausrüstungen - Richtlinie 89/686 - Maßnahmen zur Harmonisierung der Ausrüstungen, die Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben schützen sollen - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität - Nichtvorliegen, , (Richtlinie 89/686 des Rates), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: C-103/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 22.05.2003, C-103/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum