JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.05.1990, Aktenzeichen: 70/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1.Die Verträge haben ein institutionelles Gleichgewicht geschaffen, indem sie ein System der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Organen der Gemeinschaft errichtet haben, das jedem Organ seinen eigenen Auftrag innerhalb des institutionellen Gefüges der Gemeinschaft und bei der Erfuellung der dieser übertragenen Aufgaben zuweist. Die Wahrung dieses Gleichgewichts gebietet es, daß jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt. Sie verlangt auch, daß eventuelle Verstösse gegen diesen Grundsatz geahndet werden können. Dem Gerichtshof obliegt es nach den Verträgen, über die Wahrung des Rechts bei deren Auslegung und Anwendung zu wachen. Er muß daher in der Lage sein, die Aufrechterhaltung des institutionellen Gleichgewichts sicherzustellen; dies schließt die richterliche Kontrolle der Beachtung der Befugnisse der verschiedenen Organe durch die geeigneten Rechtsbehelfe ein. 2.Obwohl die Verträge keine Bestimmung enthalten, die das Recht des Parlaments zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorsehen, verbietet es das grundlegende Interesse an der Aufrechterhaltung und Wahrung des von den Verträgen festgelegten institutionellen Gleichgewichts, daß das Europäische Parlament - im Gegensatz zu den anderen Organen - in seinen Befugnissen beeinträchtigt werden kann, ohne über eine der in den Verträgen vorgesehenen Klagemöglichkeiten zu verfügen, von der in gesicherter und wirksamer Weise Gebrauch gemacht werden kann. Folglich kann das Parlament beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Rates oder der Kommission erheben, sofern diese Klage lediglich auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist und nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird. Unter diesem Vorbehalt unterliegt die Nichtigkeitsklage des Parlaments den Regeln, die die Verträge für die Nichtigkeitsklage der anderen Organe vorsehen. 3.Zu den Befugnissen des Parlaments gehört in den durch die Verträge vorgesehenen Fällen seine Beteiligung am Prozeß der Ausarbeitung normativer Handlungen und insbesondere seine Beteiligung an dem im EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit. Da die Frage, ob dieses Verfahren - das dem Parlament die Möglichkeit bietet, sich intensiver und aktiver als im Rahmen des Anhörungsverfahrens am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen - durchgeführt werden muß, von der Rechtsgrundlage abhängt, auf die die zu erlassende Handlung gestützt wird, ist eine Nichtigkeitsklage des Parlaments gegen eine vom Rat erlassene Handlung, mit der das Parlament dem Rat vorwirft, er habe die Befugnisse des Parlaments durch die Wahl einer anderen als der in den Verträgen vorgeschriebenen Rechtsgrundlage für diese Handlung beeinträchtigt, für zulässig zu erklären. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vom 22. Dezember 1987, EAG-Vertrag, Verfahrensordnung, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 vom 22. Dezember 1987, EAG-Vertrag Art. 31, EAG-Vertrag Art. 146, Verfahrensordnung Art. 91 § 1 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | 1.Europäische Gemeinschaften - Institutionelles Gleichgewicht - Bedeutung - Beachtung der Zuständigkeitsverteilung - Richterliche Kontrolle, , ( EWG-Vertrag, Artikel 164, EAG-Vertrag, Artikel 136 ), , 2.Nichtigkeitsklage - Klagerecht des Parlaments beschränkt auf die Verteidigung seiner Befugnisse, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173, EAG-Vertrag, Artikel 146 ), , 3.Parlament - Befugnisse - Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Beeinträchtigung durch die vom Rat getroffene Wahl der Rechtsgrundlage einer Handlung des abgeleiteten Rechts - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Parlaments, , ( EWG-Vertrag, Artikel 100 a und 173, EGKS-Vertrag, Artikel 31 und 146 ), |
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