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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.05.1990, Aktenzeichen: 332/88 



EUGH – Aktenzeichen: 332/88

Urteil vom 22.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach der Richtlinie 71/118 kann ein Mitgliedstaat untersagen, daß aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes frisches Gefluegelfleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt wird, daß dieses Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen ist. Zwar muß der betreffende Mitgliedstaat in einem solchen Fall gemäß Artikel 10 der Richtlinie den Absendern das Recht einräumen, das Gutachten eines unabhängigen tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der in einer hierzu von der Kommission erstellten Liste aufgeführt ist, doch ist ein solches Gutachten keine bindende Entscheidung, sondern lediglich ein wichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung durch die nationalen Behörden und das gegebenenfalls angerufene nationale Gericht.
Rechtsgebiete:EWGV, RL 71/118/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, RL 71/118/EWG Art. 10, RL 71/118/EWG Art. 9,
Stichworte:Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Frisches Gefluegelfleisch - Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr - Fleisch, das im Bestimmungsmitgliedstaat für zum menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt wurde - Recht des Absenders, das Gutachten eines unabhängigen tierärztlichen Sachverständigen einzuholen - Von dem tierärztlichen Sachverständigen erstelltes Gutachten - Rechtswirkung, , ( Richtlinie 71/118 des Rates, Artikel 10 ),

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