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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.04.1999, Aktenzeichen: C-423/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-423/97

Urteil vom 22.04.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Der Umstand, daß Teilzeitnutzungsverträge unter die Richtlinie 94/47 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien fallen, schließt nicht aus, daß ein Vertrag, der u. a. eine Teilzeitnutzung betrifft, zugleich unter die Richtlinie 85/577 fällt, wenn die Voraussetzungen für deren Anwendung im übrigen erfuellt sind.

Keine der beiden Richtlinien schließt nämlich die Anwendung der jeweils anderen ausdrücklich aus. Auch würde es dem Ziel der Richtlinie 85/577 zuwiderlaufen, wäre der Schutz, den sie gewährt, allein deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag zunächst unter die Richtlinie 94/47 fällt. Eine solche Auslegung nähme dem Verbraucher den Schutz der Richtlinie 85/577, obwohl der Vertrag ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

8 Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die einen höheren Wert als die Teilzeitnutzungsrechte haben.

Denn ein solcher Vertrag, der nicht nur Teilzeitnutzungsrechte an einem Wohngebäude, sondern auch die Erbringung gesonderter Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Wert den der Teilzeitnutzungsrechte übersteigt, fällt nicht unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie die Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie die Verträge über andere Rechte an Immobilien ausschließt.

9 Ein Vertrag ist im Sinne der Richtlinie 85/577 während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren.

10 Der Verbraucher kann das Recht zum Rücktritt von einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 ausüben, wenn der Vertragsschluß den objektiven Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfuellt, ohne daß er zu beweisen braucht, daß er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.

11 Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verbietet einem Mitgliedstaat nicht, vorzuschreiben, daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeige des Rücktritts von einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag formfrei ist.

Denn unter Berücksichtigung des Zieles der Richtlinie, den Verbraucher zu schützen, kann ein Mitgliedstaat derartige Vorschriften gerade zu dem Zweck erlassen, dem Verbraucher den Rücktritt zu erleichtern. Aus Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie, der die Wahrung der Frist, in der der Rücktritt angezeigt werden muß, behandelt, kann nicht hergeleitet werden, daß die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat. Diese Vorschrift regelt nämlich nur die Berechnung der Mindestfrist von sieben Tagen für den Fall, daß der Verbraucher seinen Rücktritt schriftlich anzeigt.

12 Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht einer Vertragsklausel entgegen, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden nur deshalb, weil er seinen Rücktritt von einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag erklärt hat, einen Pauschalbetrag als Ersatz für diesem entstandene Schäden zu zahlen hat.

Ein solcher "Schadensersatz" käme nämlich einer Bestrafung des Verbrauchers für den Rücktritt gleich. Dies würde dem Schutzzweck der Richtlinie zuwiderlaufen, die gerade darin besteht, zu verhindern, daß der Verbraucher finanzielle Verpflichtungen übernimmt, ohne darauf vorbereitet zu sein.
Rechtsgebiete:Richtlinie 94/47/EG, Richtlinie 85/577/EWG
Vorschriften:Richtlinie 94/47/EG, Richtlinie 85/577/EWG, Richtlinie 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Richtlinie 85/577/EWG Art. 5 Abs. 1,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Verträge über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - Richtlinien 85/577 und 94/47 - Geltungsbereich - Teilzeitnutzung - Einbeziehung, (Richtlinie 94/47 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 85/577 des Rates), 2 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen, deren Wert den der Teilzeitnutzungsrechte übersteigt - Einbeziehung, (Richtlinie 85/577 des Rates), 3 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Vertrag, der während eines vom Gewerbetreibenden ausserhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen wird - Begriff, (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 1 Absatz 1), 4 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Rücktrittsrecht des Verbrauchers - Voraussetzungen - Stützung auf einen objektiven Tatbestand, (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 5 Absatz 1), 5 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Rücktrittsrecht des Verbrauchers - Anzeige - Keine Formerfordernisse, (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 5 Absatz 1), 6 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Rücktrittsrecht des Verbrauchers - Rechtliche Wirkungen - Vertragsklausel, nach der der Verbraucher dem Gewerbetreibenden allein aufgrund seines Rücktritts einen Pauschalbetrag als Ersatz für die diesem entstandenen Schäden zu zahlen hat - Unzulässigkeit, (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 5 Absatz 1),

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