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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.04.1999, Aktenzeichen: C-28/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-28/94

Urteil vom 22.04.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, der eine Ausgestaltung der Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag für diesen besonderen Bereich darstellt, sind die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben. Er erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

7 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, so ist sie nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, daß die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen durchgeführten Kontrollen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die tatsächliche Durchführung seiner Kontrollen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun.

8 Das Verfahren des Rechnungsabschlusses des EAGFL soll gewährleisten, daß die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel unter Einhaltung der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwendet worden sind. Die Kommission kann nämlich zu Lasten des EAGFL nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben.

Solange die Rechnungen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sind, ist die Kommission somit gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 verpflichtet, die Übernahme der Interventionszahlungen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nicht nach Gemeinschaftsrecht vorgenommen worden sind, durch den EAGFL abzulehnen. Diese Verpflichtung entfällt nicht allein dadurch, daß der Rechnungsabschluß nach Ablauf der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt.

9 Stellt die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe, die Rechnungen des EAGFL abzuschließen, fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat keine ausreichenden Kontrollmechanismen bestehen, kann sie die Zahlung der gesamten diesem Staat entstandenen Kosten ablehnen, und dieser kann der Kommission nicht den Vorwurf machen, sich mit einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 10 % begnügt zu haben. Im übrigen hat der Mitgliedstaat, wenn die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln zur Einführung einer differenzierten Behandlung der Fälle von Unregelmässigkeiten entsprechend dem Ausmaß des Fehlens von Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, nachzuweisen, daß diese Kriterien willkürlich und unbillig sind.

10 Nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 283/72 betreffend die Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems müssen die zuständigen nationalen Stellen zur Vermeidung von Unregelmässigkeiten und zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dieser die in ihrem Hoheitsgebiet aufgedeckten Unregelmässigkeiten, einschließlich versuchter betrügerischer Handlungen, mitteilen.

Eine Entscheidung der für die Intervention zuständigen Kontrollstelle, durch die die Zulassung eines Erzeugnisses zur Intervention abgelehnt oder ein vermuteter Betrugsversuch festgestellt wird, stellt eine erste amtliche Feststellung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 283/72 dar, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission eine Aufstellung über die Unregelmässigkeiten zu übermitteln, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.
Rechtsgebiete:Entscheidung 93/659/EG der Kommission
Vorschriften:Entscheidung 93/659/EG der Kommission,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Erlaß von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben, , (EG-Vertrag, Artikel 5, Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), , 2 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben - Vorliegen berechtigter Zweifel - Beweislast des Mitgliedstaats, , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Zweck - Frist - Nichteinhaltung - Keine Auswirkung auf die Verpflichtung der Kommission, die Übernahme der unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften getätigten Ausgaben abzulehnen, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 3 und 5), , 4 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Finanzielle Berichtigung - Beurteilung des Ausmasses des Fehlens von Kontrollen und des Grades des Risikos für den Fonds - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, , 5 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission die festgestellten Unregelmässigkeiten mitzuteilen - Unregelmässigkeiten, die mitzuteilen sind - Begriff - Versuchte betrügerische Handlungen - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 283/72 des Rates, Artikel 3 und 4),

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