JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.04.1999, Aktenzeichen: C-272/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Der Beschluß der Kommission, im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, unterliegt zwar dem Kollegialprinzip, doch sind die Förmlichkeiten, die zu beachten sind, damit dieses Prinzip tatsächlich eingehalten wird, je nach Art und Rechtswirkungen der von der Kommission erlassenen Akte verschieden. Da die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Teil eines Vorverfahrens ist, das keine bindenden rechtlichen Wirkungen für ihren Adressaten entfaltet und nur ein vorprozessualer Abschnitt eines Verfahrens ist, das gegebenenfalls zur Anrufung des Gerichtshofes führt, muß das Kollegium über einen solchen Beschluß der Kommission, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, gemeinsam beraten, was bedeutet, daß die Elemente, auf die dieser Beschluß gestützt wird, den Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen müssen. Dagegen braucht das Kollegium nicht selbst den Wortlaut eines Rechtsakts, durch den dieser Beschluß umgesetzt wird, und seine endgültige Ausgestaltung zu beschließen. 4 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 90/605/EWG, Richtlinie 78/660/EWG, Richtlinie 83/349/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 90/605/EWG, Richtlinie 78/660/EWG, Richtlinie 83/349/EWG, |
| Stichworte: | 1 Vertragsverletzungsverfahren - Entscheidung der Kommission, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben - Anwendung des Kollegialprinzips - Tragweite, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 2 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Vertragsverletzung - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169), |
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