JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.04.1999, Aktenzeichen: C-161/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 5 Im Sitzungsbericht des Berichterstatters sollen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Rechtssache sowie das Vorbringen der Parteien zusammengefasst werden. Den Parteien steht es frei, vor oder in der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls Berichtigungen zu beantragen oder Vorbehalte anzumelden. 6 Bei der Anwendung des Artikels 5bis der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, wonach im Rahmen eines "vereinfachten Verfahrens" jeder Liefervertrag der Agentur zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden muß und die Agentur sodann über eine Frist von zehn Werktagen verfügt, um sich zu äussern, indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert, nimmt der geographische Ursprung der zu liefernden Stoffe einen zentralen Platz unter den Elementen ein, die mitgeteilt werden müssen, da die angestrebte Versorgungssicherheit nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Agentur den Ursprung kennt. Denn nach Artikel 2 Buchstabe d EAG-Vertrag hat die Gemeinschaft für die regelmässige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen. Die Regelmässigkeit der Versorgung steht aber in engem Zusammenhang mit der Vielfalt der Versorgungsquellen. Für die Bedeutung der Kenntnis des geographischen Ursprungs der Lieferungen für die Durchführung der gemeinsamen Versorgungspolitik durch die Agentur spricht auch Artikel 60 EAG-Vertrag, wonach die Verbraucher von Rohstoffen der Agentur in regelmässigen Abständen den Herkunftsort der Lieferungen mitteilen. Daher ist die Agentur zum einen befugt, die Vertragsparteien zu ersuchen, ihr zur Vervollständigung der Akten den Ursprung der zu liefernden Stoffe mitzuteilen. Die Agentur ist zwar nach Artikel 5bis Buchstabe f der Vollzugsordnung verpflichtet, sich binnen zehn Tagen zu äussern, doch ist es ihr nach dieser Vorschrift nicht untersagt, solche Ermittlungen anzustellen, wenn der vorgelegte Vertrag unvollständig ist und insbesondere nicht die Angaben über den Ursprung der zu liefernden Stoffe enthält, über die die Vertragsparteien verfügen, sofern das Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist gestellt wird. Da zum anderen die Verpflichtung der Agentur, sich rasch zum Abschluß eines Vertrages zu äussern, nur besteht, wenn dieser alle Angaben enthält, die die Agentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Kontrolle der Versorgungsquellen benötigt, wird die Frist des Artikels 5bis Buchstabe f erst mit Erhalt vollständiger Akten in Gang gesetzt. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, daß die Agentur den Abschluß des Vertrages mangels ausreichender Angaben ohne weiteres verweigern müsste, was sich unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn die noch fehlenden Auskünfte eine solche Folge nicht rechtfertigen würden, als zu weitgehend erweisen könnte. 7 Ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen, stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt und daher zur Unzulässigkeit dieser Gründe und Argumente führt. 8 Nach Artikel 61 Absatz 1 EAG-Vertrag ist die Euratom-Versorgungsagentur verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, sofern keine rechtlichen oder sachlichen Hindernisse bestehen, was notwendigerweise im Hinblick auf die Ziele der gemeinsamen Versorgungspolitik, wie sie in den Artikeln 2 Buchstabe d und 52 des Vertrages genannt sind, zu beurteilen ist. Artikel 61 steht zwar in Abschnitt 2 des Kapitels 6 über die Versorgung, der mit "Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft" überschrieben ist, und der Vertrag enthält bezueglich der Lieferung von Rohstoffen aus Drittländern keine Verweisung auf diese Vorschrift; gleichwohl wird das Vorgehen der Agentur hinsichtlich der letztgenannten Stoffe von Erfordernissen bestimmt, die den in diesem Artikel angeführten entsprechen, so daß die Agentur verpflichtet ist, die von den Verbrauchern eingereichten Aufträge auszuführen, jedoch darauf zu achten hat, daß dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Zu diesen Grenzen, deren Überschreitung ein rechtliches Hindernis im Sinne dieses Artikel 61 darstellen würde, gehört unbestreitbar die Wahrung des mit dem Vertrag angestrebten Zieles einer regelmässigen und gerechten Versorgung der Benutzer der Gemeinschaft, das die Agentur, die zu diesem Zweck das ausschließliche Recht zum Abschluß der Lieferverträge besitzt, verpflichtet, unter Aufsicht der Kommission dafür zu sorgen, daß bestimmte Aufträge unabhängig vom gemeinschaftlichen oder aussergemeinschaftlichen Ursprung der Lieferungen nicht die Diversifizierung der Versorgung oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen. Aufgrund dieser Aufgabe kommt der Agentur im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik eine wesentliche Rolle zu. Ausserdem werden der Agentur durch das vereinfachte Verfahren, das durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung der Euratom-Versorgungsagentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen eingeführt wurde, ihre ausschließlichen Rechte nicht genommen, so daß die Agentur auch in diesem Rahmen berechtigt ist, einen Liefervertrag abzulehnen, der die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen könnte. Insbesondere stuende es nicht in Einklang mit diesen Zielen, die Entscheidungsbefugnis der Agentur zu beschränken, wenn diese die Herkunft der Lieferungen nicht kennt oder wenn sie berechtigten Grund zur Annahme hat, daß der Ursprung der Erzeugnisse die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beeinträchtigen kann. Da es sich insoweit um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, die eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordern, verfügt die Agentur über einen weiten Ermessensspielraum, und die gerichtliche Kontrolle muß auf die Prüfung der Frage beschränkt sein, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. |
| Rechtsgebiete: | EAG-Satzung, EAG-Vertrag, Entscheidung 94/95/Euratom, Entscheidung 94/285/Euratom, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EAG-Satzung Art. 50, EAG-Satzung Art. 52 d, EAG-Vertrag Art. 53 Abs. 2, Entscheidung 94/95/Euratom, Entscheidung 94/285/Euratom, Verfahrensordnung Art. 119, |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Mündliche Verhandlung - Sitzungsbericht des Berichterstatters - Zweck, , 2 EAG - Versorgungsregelung - Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen - Vereinfachtes Verfahren - Einreichung eines Liefervertrags ohne Angabe des geographischen Ursprungs der Stoffe - Befugnis der Agentur, die Vertragsparteien um Vervollständigung der Akten zu ersuchen - Verpflichtung der Agentur, sich innerhalb der vorgesehenen Frist zum Abschluß des Vertrages zu äussern - Fristbeginn, , (EAG-Vertrag, Artikel 2 Buchstabe d und 60, Vollzugsordnung der EAG-Versorgungsagentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, Artikel 5bis Buchstabe f), , 3 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit, , 4 EAG - Versorgungsregelung - Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen - Ausschließliches Recht zum Abschluß von Lieferverträgen - Verpflichtung der Agentur, alle Aufträge auszuführen - Lieferung von Rohstoffen aus Ländern ausserhalb der Gemeinschaft - Einbeziehung - Grenzen - Wahrung des Zieles einer regelmässigen und gerechten Versorgung der Benutzer der Gemeinschaft - Vereinfachtes Verfahren - Entscheidungsbefugnis der Agentur - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, , (EAG-Vertrag, Artikel 2 Buchstabe d, 52 und 61, Vollzugsordnung der EAG-Versorgungsagentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, Artikel 5bis), |
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