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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.04.1997, Aktenzeichen: C-310/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-310/95

Urteil vom 22.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf Einfuhren von Waren bezieht, die sich in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im zollrechtlich freien Verkehr befinden, jedoch dort nicht ihren Ursprung haben. Eine Auslegung dahin, daß er sich auf die Einfuhren solcher Waren beziehe, würde dazu führen, daß auf die ÜLG ein ähnliches System angewandt würde, wie es die Mitgliedstaaten aufgrund des Vertrages untereinander anwenden, und daß sie in das gemeinsame Zollgebiet einbezogen würden; dies würde weit über das hinausgehen, was im Vertrag vorgesehen ist.

5 Artikel 136 Absatz 2 des Vertrages ist nicht dahin auszulegen, daß er lediglich einen einzigen, sich an den ersten in Artikel 136 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnitt von fünf Jahren anschließenden "neuen Zeitabschnitt" vorsähe, für den der Rat die zur Erreichung der Ziele der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete erforderlichen Bestimmungen erlassen dürfte, sondern dahin, daß ein System geschaffen werden soll, bei dem je nach den erzielten Ergebnissen verschiedenene Zeitabschnitte aufeinander folgen können, für die der Rat jeweils besondere Bestimmungen erlässt. Der Umstand, daß von einem "neuen Zeitabschnitt" die Rede ist, ohne daß seine Dauer festgelegt wäre, deutet selbst schon darauf hin, daß der Rat über ein Ermessen verfügt, um die in Artikel 132 des Vertrages genannten Ziele schrittweise zu erreichen.

6 Seit dem 1. März 1991 durften gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), der vom Rat im Rahmen des ihm nach Artikel 136 Absatz 2 des Vertrages zustehenden Ermessens erlassen wurde, bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Drittländern, die sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befanden, in die Gemeinschaft Zölle erhoben werden, sofern die in diesem ÜLG erhobenen Zölle niedriger waren als die Zölle, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erhoben worden wären.

Diese Bestimmung macht die Zollbefreiung, die dort für einige Waren mit Ursprung in Drittländern, die sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorgesehen ist, davon abhängig, daß die in diesem ÜLG erhobenen und später nicht erstatteten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung den Zöllen entsprechen oder sie übersteigen, die bei der Einfuhr derselben Erzeugnisse in die Gemeinschaft anwendbar wären.

Diese rückwirkende Geltung eines am 20. September 1991 in Kraft getretenen Beschlusses ist zulässig, sofern für die Betroffenen damit eine günstigere Regelung gilt als diejenige, die früher in Kraft war, und sofern ihr berechtigtes Vertrauen gebührend beachtet ist.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, EWG-Vertrag, Beschluss 91/482/EWG vom 25. Juli 1991
Vorschriften:EG-Vertrag Artikel 177, EWG-Vertrag Artikel 227, EWG-Vertrag Artikel 131 Absatz 1, Beschluss 91/482/EWG vom 25. Juli 1991 Artikel 101,
Stichworte:1 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Waren mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft - Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages - Anwendungsbereich - Einfuhr von Waren mit Ursprung in Drittländern, die in assoziierten Ländern und Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 133 Absatz 1), , 2 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Durchführung durch den Rat - Festlegung der Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren der Assoziierung - Erlaß verschiedener aufeinanderfolgender Beschlüsse - Ermessen des Rates, , (EG-Vertrag, Artikel 136 Absatz 2), , 3 Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Zollbefreiung für Waren mit Ursprung in Drittländern, die in überseeischen Ländern und Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, aufgrund des Beschlusses 91/482 des Rates - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 136 Absatz 2, Beschluß 91/482 des Rates, Artikel 101 Absatz 2),

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