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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.04.1993, Aktenzeichen: C-65/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-65/92

Urteil vom 22.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Rechtsvorschriften, die in einem Mitgliedstaat allen alten Einwohnern einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine Mindestrente geben, sind in Ansehung der Arbeitnehmer oder der ihnen Gleichgestellten, die in diesem Staat Beschäftigungszeiten zurückgelegt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt und einen Rentenanspruch haben, dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 des Vertrages zuzuordnen, selbst wenn sie für andere Gruppen von Begünstigten anders einzuordnen sein sollten.

Eine Leistung, die alten Einwohnern gewährt wird, deren Einkünfte nicht das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen erreichen und die den Begünstigten zusätzliche Einkünfte in Höhe des Unterschieds zwischen diesem Mindesteinkommen und einem Teil der ihnen zustehenden Einkünfte jeder Art sichert, ist daher eine "Leistung bei Alter" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.

2. Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem eine Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 der Verordnung nicht vorzunehmen ist, wenn die Änderung einer der Leistungen auf Ereignissen beruht, die mit der persönlichen Situation des Arbeitnehmers nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ist, kann nicht angewendet werden, wenn es um eine Leistung bei Alter geht, die dem Begünstigten ein Mindesteinkommen sichern soll, Ausgleichsfunktion hat und deren Höhe sich naturgemäß nach Maßgabe der Entwicklung des garantierten Mindesteinkommens, das regelmässig angehoben wird, und nach Maßgabe der Entwicklung der Einkünfte des Betroffenen ändert.

Die Anwendung dieser Bestimmung würde nämlich dazu führen, daß zum einen die Zunahme der Einkünfte, die sich für den Betroffenen aus einer Anhebung der Rente ergibt, die ihm aufgrund wohlerworbener Rechte in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, nicht berücksichtigt würde und daß der Betroffene systematisch Einkünfte erhalten würde, die über dem gesetzlich garantierten Mindesteinkommen lägen, und daß zum anderen nicht nur der Wanderarbeitnehmer begünstigt, sondern auch der mit dem garantierten Einkommen verfolgte Zweck verfälscht und das System der innerstaatlichen Regelung erschüttert würde.

Daher ist bei der Festsetzung und Anpassung einer Leistung zur Sicherung eines gesetzlich garantierten Mindesteinkommens, die einem Arbeitnehmer zusteht, der in einem Mitgliedstaat eine unselbständige Beschäftigung ausgeuebt hat, in diesem Staat wohnt, zu Lasten dieses Staates eine Altersrente bezieht und zu Lasten eines anderen Mitgliedstaats ebenfalls eine Altersrente bezieht, Artikel 51 Absatz 2 anzuwenden. Aufgrund dessen muß bei einer Änderung des garantierten Einkommens oder der Einkünfte des Begünstigten eine Neuberechnung der Leistung vorgenommen werden.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971, Verordnung Nr. 2001/83/EWG vom 02.06.1983
Vorschriften:Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971, Verordnung Nr. 2001/83/EWG vom 02.06.1983,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Alten Einwohnern gewährte Leistungen, deren Höhe sich nach Maßgabe der Einkünfte des Betroffenen ändert - Einbeziehung als Leistung bei Alter im Falle der Gewährung an eine Person, für die als Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des leistenden Staates galten, nach denen sie bereits einen Rentenanspruch hat, , (EWG-Vertrag, Artikel 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Leistung, die den Begünstigten zusätzliche Einkünfte in Höhe des Unterschieds zwischen dem gesetzlich garantierten Mindesteinkommen und einem Teil ihrer Einkünfte jeder Art sichert - Anpassung im Fall der Anhebung einer ausländischen Rente - Neuberechnung, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 46 und 51),

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