JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.03.2001, Aktenzeichen: C-261/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen. Es spielt keine Rolle, ob diese Rechtswidrigkeit im Vertragsverletzungsverfahren selbst geltend gemacht wird oder in einem Verfahren, in dem es um die Nichtigkeit der fraglichen Entscheidung geht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte. Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) gestützten Vertragsverletzungsklage gelten. ( vgl. Randnrn. 18-20 ) 2. Ein Mitgliedstaat kann zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen. ( vgl. Randnr. 23 ) 3. Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, muss diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden. ( vgl. Randnr. 24 ) 4. Für eine Entscheidung gilt eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie bleibt ungeachtet einer gegen sie anhängigen Nichtigkeitsklage in allen ihren Teilen für den Mitgliedstaat verbindlich, an den sie gerichtet ist. ( vgl. Randnr. 26 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/378/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung 1999/378/EWG Art. 4, Entscheidung 1999/378/EWG Art. 5, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG], Artikel 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG]), , 3. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Durchführungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragsgerechten Lösung, , (EG-Vertrag, Artikel 5 und 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 [jetzt Artikel 10 EG und Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG]), , 4. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung - Nichtigkeitsklage gegen diese Handlung - Unbeachtlich, |
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