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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.03.2001, Aktenzeichen: C-17/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-17/99

Urteil vom 22.03.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Die materielle Rechtmäßigkeit der Gründe, mit denen die Kommission eine Entscheidung über staatliche Beihilfen gerechtfertigt hat, ist im Zusammenhang mit der Einhaltung der Begründungspflicht nicht zu prüfen. Diese Prüfung gehört in den Kontext einer Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG).

( vgl. Randnrn. 35-36, 38 )

2. Nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten können Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Dieser Plan, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist, muss es erlauben, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen, und zugleich nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit begrenzen und ein angemessenes Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Das betreffende Unternehmen muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind.

Mangels eines plausiblen Umstrukturierungsplans ist die Kommission folglich berechtigt, die Genehmigung der fraglichen Beihilfen in Anwendung der Leitlinien abzulehnen.

( vgl. Randnrn. 45, 49 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 93 Abs. 2 a.F., EGV Art. 88 Abs. 2,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen - Gerichtliche Nachprüfung, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG] und Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Voraussetzungen - Fehlen eines schlüssigen Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung - Auswirkungen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG] und Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG]),

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