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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.03.1990, Aktenzeichen: C-83/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-83/89

Urteil vom 22.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführte Waren sind als im freien Verkehr befindlich anzusehen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt und die verschiedenen Zölle entrichtet worden sind, ohne daß danach zu unterscheiden ist, ob die Waren in einem Mitgliedstaat befördert werden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt und die verschiedenen Zölle entrichtet worden sind, oder ob die Waren nach ordnungsgemässer Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten und Entrichtung der verschiedenen Zölle in einem Mitgliedstaat in der Folge in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.

2. Die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 222/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 983/79 ergibt, ist dahin auszulegen, daß im Fall der Beförderung von Waren, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, die Erklärung des Reisenden, der sie mitführt oder in dessen sonstigem Reisegepäck sie enthalten sind, genügt, um sie als Gemeinschaftswaren anzusehen. Der Reisende muß jedoch ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorlegen, wenn an der Richtigkeit dieser Erklärung aus objektiven Gründen Zweifel bestehen.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 222/77
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art. 9, EWGV Art. 10, VO Nr. 222/77 Art. 10,
Stichworte:EWG-Vertrag Art. 9 , EWG-Vertrag Art. 10, VO Nr. 222/77 i.d.F.d. VO Nr. 983/79 Art. 49 , 1. Freier Warenverkehr - Im freien Verkehr befindliche Waren - Begriff, , ( EWG-Vertrag, Artikel 9 und 10 ), , 2. Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Gemeinschaftscharakter der Waren - Beweismittel - Beförderung von Waren, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, , ( Verordnung Nr. 222/77 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 983/79, Artikel 49 ),

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