JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.03.1990, Aktenzeichen: C-201/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Weder nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften noch nach einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ist der Gerichtshof allein deshalb zur Entscheidung über eine Klage wegen ausservertraglicher Haftung zuständig, weil das schadensstiftende Ereignis in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfand. 2. Die Verteilung einer angeblich verleumderischen Broschüre durch eine Fraktion im Sinne des Artikels 26 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat nicht die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft zur Folge. Diese Geschäftsordnung ermächtigt die Fraktionen nämlich nicht dazu, im Namen des Parlaments gegenüber anderen Organen oder Dritten tätig zu werden. Auch sonst enthält das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung, wonach Handlungen einer Fraktion dem Europäischen Parlament als Gemeinschaftsorgan zugerechnet werden könnten. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 178, EWG-Vertrag Art. 183, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Art. 26, |
| Stichworte: | 1. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Schadensersatzklage wegen Vorkommnissen in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments - Kein hinreichender Grund für die Zuständigkeit des Gerichtshofes, , ( EWG-Vertrag, Artikel 178 und 183, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1 ), , 2. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Der Gemeinschaft zuzurechnende Handlung - Handlung einer Fraktion des Europäischen Parlaments - Ausschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 178 ), |
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