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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 22.03.1990, Aktenzeichen: 347/87 



EUGH – Aktenzeichen: 347/87

Urteil vom 22.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt des abgeleiteten Rechts darf der Gerichtshof nicht über Klagegründe entscheiden, die auf die angebliche Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht gestützt sind. Er ist nämlich ausserhalb von Vertragsverletzungsverfahren nicht befugt, über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu befinden. Hierfür sind, erforderlichenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die nationalen Gerichte zuständig.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Klagegründe, die auf die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht gestützt sind - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ),

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