JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 22.03.1984, Aktenzeichen: 92/83
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg EINE WARE , DIE EIN FLÄCHENGEBILDE IST , DAS AUS 0,9 MM STARKEN MONOFILEN AUS PVC BESTEHT , DIE UNMITTELBAR AUS DER SPINNDÜSE SCHLINGENFÖRMIG GELEGT UND AUF THERMISCHEM WEGE MIT EINER DISPER SION MITEINANDER VERFESTIGT WORDEN SIND , GEHÖRT ALS VLIESSTOFF ZUR TARIFNUMMER 59.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE ALS BODENBELAG VERWENDET WERDEN SOLL. |
| Rechtsgebiete: | Gemeinsamer Zolltarif |
| Vorschriften: | Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 59.03, Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 58.02, |
| Stichworte: | GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - VLIESSTOFFE UND WAREN DARAUS IM SINNE DER TARIFNUMMER 59.03 - EINZELFALL, |
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"EUGH - 22.03.1984, 92/83" © JuraForum.de — 2003-2012
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